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Führerschein / Lohnsteuer

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1 Übernahme von Führerscheinkosten ist Arbeitslohn

Der Ersatz von Führerscheinkosten durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Ein steuerfreier Werbungskostenersatz durch den Arbeitgeber ist nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig.

Damit Steuerfreiheit eintreten könnte, müsste es sich beim Ersatz der Führerscheinkosten um Auslagenersatz i. S. d. handeln.[1] Ein steuerfreier Ersatz von Führerscheinkosten durch den Arbeitgeber kommt in der Praxis aber meist schon deshalb nicht in Betracht, da regelmäßig ein gewisses Eigeninteresse des Arbeitnehmers am Erwerb der Fahrerlaubnis vorhanden ist. Im Regelfall ist somit der Ersatz von Führerscheinkosten durch den Arbeitgeber steuerpflichtiger Arbeitslohn.

[1] § 3 Nr. 50 EStG.

2 Steuerfreier Kostenersatz nur in Ausnahmefällen

2.1 Überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers

Geldwerte Vorteile besitzen dann keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. In Grenzfällen ist deshalb zu prüfen, ob die Übernahme der Führerscheinkosten durch den Arbeitgeber überhaupt den Arbeitslohnbegriff erfüllt.[1]

Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Vorteile, die sich bei objektiver Prüfung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen, liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH kein Arbeitslohn vor. Daher ist kein Arbeitslohn anzunehmen, wenn die seitens des Arbeitgebers überlassenen geldwerten Vorteile im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Dies ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie

  • Anlass,
  • Art und Auswahl der Begünstigten,
  • freie oder nur gebundene Verfügbarkeit,
  • Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und
  • seiner besonderen Geeignetheit

für den jeweiligen verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzu...

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