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Frotscher/Geurts, EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige ... / 2.2.5.1 Allgemeines

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 287

§ 49 Nr. 5 EStG enthält die Regelung, welche Einkünfte aus Kapitalvermögen unter die beschr. Steuerpflicht fallen. Es fallen nur solche Einkünfte aus Kapitalvermögen unter die beschr. Steuerpflicht, die eine besonders enge Verbindung zum Inland aufweisen. Deutlich wird dies aus § 49 Nr. 5 Buchst. c EStG, wonach ein dinglicher Bezug zum Inland bestehen muss, um die beschr. Steuerpflicht zu begründen. Bezüge, die in Nr. 5 nicht in Bezug genommen worden sind. werden nicht von der beschr. Steuerpflicht erfasst. Dies betrifft Diskontbeträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) und Leistungen von Betrieben gewerblicher Art (§ 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG).

 

Rz. 287a

Bei Kapitalvermögen wird die Steuer im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht durch KapESt-Abzug erhoben, der abgeltende Wirkung hat. Hierzu sowie zur Einschränkung der Abgeltungswirkung vgl. § 50 Abs. 2 EStG (§ 50 EStG Rz. 92ff.). Betriebsausgaben oder Werbungskosten können daher nicht abgezogen werden, wenn es nicht zu einer Veranlagung kommt. Im Rahmen der beschr. Steuerpflicht ist auch der Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 9 EStG anzuwenden, da die Anwendung dieser Vorschrift in § 50 Abs. 1 EStG nicht ausgeschlossen ist. Außerhalb einer Veranlagung kann diese Steuerbefreiung nicht geltend gemacht werden, da ein Freistellungsauftrag nach § 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG nur von unbeschränkt stpfl. Gläubigern erteilt werden kann.

 

Rz. 288

In den DBA wird das Besteuerungsrecht regelmäßig dem Wohnsitzstaat (Ansässigkeitsstaat) des Empfängers der Kapitaleinkünfte zugewiesen. Der Ansässigkeitsstaat des Leistenden (Quellenstaat) hat häufig (insbesondere bei Dividenden) das Recht zur Erhebung einer Quellensteuer (KapESt). Die Doppelbesteuerung wird dann durch die Anrechnungsmethode vermieden. Trotz Quellensteuerabzugs entsteht eine Steuer...

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