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Frotscher/Geurts, EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige ... / 2.2.4.1 Einkünfte aus Ausübung oder Verwertung, Buchst. a)

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 236

§ 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG definiert das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik bei nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG Rz. 19a) von beschr. stpfl. Arbeitnehmern.[1] Der regelmäßige Anknüpfungspunkt bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ist, ebenso wie bei der selbstständigen Arbeit, die Ausübung oder Verwertung im Inland.[2] Da es genügt, dass die nichtselbstständige Arbeit im Inland ausgeübt oder verwertet "worden ist" (§ 34d EStG Rz. 81 u. 82), unterfallen auch nachträgliche Einkünfte der beschr. Steuerpflicht.

Die Ansicht der Finanzverwaltung zur Besteuerung des Arbeitslohns bei Bestehen eines DBA ist in einem umfangreichen Schreiben zusammengefasst.[3]

 

Rz. 237

Die Besteuerung der beschr. stpfl. Arbeitnehmer ist davon abhängig, ob ein inländischer Arbeitgeber vorhanden ist oder nicht. Soweit ein inländischer Arbeitgeber vorhanden ist (§ 38 Abs. 1 S. 1, 2 EStG, § 38 EStG Rz. 25ff.), erfolgt die Besteuerung durch LSt-Abzug. Die beschr. Steuerpflicht ist nach § 50 Abs. 2 S. 1 EStG durch den Steuerabzug abgegolten, die Abgeltungswirkung tritt aber bei Arbeitnehmern eines EU- oder EWR-Staats nicht ein (§ 50 EStG Rz. 122). Ist kein inländischer Arbeitgeber vorhanden, greift auch der LSt-Abzug nicht ein, demnach auch keine Abgeltungswirkung. In diesem Fall hat eine Veranlagung zu erfolgen.

 

Rz. 237a

Wer Arbeitgeber ist, richtet sich nach dem wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriff. Wirtschaftlicher Arbeitgeber ist, wer die Vergütung für die ihm gegenüber geleistete nicht selbstständige Arbeit, ohne rechtlich Arbeitgeber zu sein, wirtschaftlich trägt, in wessen Betrieb der Arbeitnehmer eingegliedert ist, wessen Anweisungen der Arbeitnehmer zu folgen hat und wer die Verantwortung für die Tätigkeit des Arbeitnehmers trägt. Der Begriff des rechtlichen Arbeitgebers, der Ve...

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