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Frotscher/Geurts, EStG § 3 Nr. 45 [Datenverarbeitungs- u ... / 4 Privatnutzung von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten

Hartmut Ross
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Rz. 3

Es kommt nicht auf den Standort des Geräts an (Betrieb, Privatwohnung des Arbeitnehmers oder mobile Nutzung wie beim Laptop). Es ist nicht erforderlich, dass im Betrieb des Arbeitgebers weitere vergleichbare Geräte vorhanden sind.[1] Eine berufliche Mitbenutzung der Geräte ist nicht erforderlich (R 3.45 S. 1 LStR 2015). Ein Internetanschluss muss nicht vorhanden sein. Die Steuerfreiheit umfasst auch vom Arbeitgeber getragene Verbindungsentgelte ins Telekommunikationsnetz (R 3.45 S. 5 LStR 2015). Steuerfrei ist sowohl die Privatnutzung von Datenverarbeitungs- als auch von Telekommunikationsgeräten. Das Datenverarbeitungs- bzw. Telekommunikationsgerät muss ein eigenständiges Wirtschaftsgut sein. Nicht begünstigt ist daher ein in ein Fahrzeug fest eingebautes Navigationsgerät, weil dieses allein dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs dient.[2] Ob eine private Nutzung vorliegt, ist aus Sicht des konkreten Dienstverhältnisses zu beurteilen. Zur Privatnutzung gehört daher auch die Nutzung durch den Arbeitnehmer im Rahmen einer anderen Einkunftsquelle.

 

Rz. 4

Der Begriff Datenverarbeitungsgerät umfasst nicht nur – wie ursprünglich formuliert – Personal-Computer, sondern auch neuere Geräte wie Smartphones und Tablets.[3] Erfasst sind alle Geräte, die eingegebene Daten verarbeiten und die verarbeiteten Daten wieder ausgeben. Dazu gehören m. E. auch sog. Navigationsgeräte, die nicht in ein Kfz eingebaut sind, bei denen Ortsdaten als Ziel eingegeben und die passenden Routen ausgegeben werden, sofern sie nicht Teil eines nicht begünstigten Wirtschaftsguts sind (Rz. 3). Auch sog. Spielkonsolen sind Datenverarbeitungsgeräte, weil sie die eingegebenen Daten in anderer Form wieder ausgeben. Der Begriff Telekommunikationsgeräte umfasst Telefone, Faxgeräte, Handys, d. h. alle G...

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