Rz. 3

Es kommt nicht auf den Standort des Geräts an (Betrieb, Privatwohnung des Arbeitnehmers oder mobile Nutzung wie beim Laptop). Es ist nicht erforderlich, dass im Betrieb des Arbeitgebers weitere vergleichbare Geräte vorhanden sind.[1] Eine berufliche Mitbenutzung der Geräte ist nicht erforderlich (R 3.45 S. 1 LStR 2015). Ein Internetanschluss muss nicht vorhanden sein. Die Steuerfreiheit umfasst auch vom Arbeitgeber getragene Verbindungsentgelte ins Telekommunikationsnetz (R 3.45 S. 5 LStR 2015). Steuerfrei ist sowohl die Privatnutzung von Datenverarbeitungs- als auch von Telekommunikationsgeräten. Das Datenverarbeitungs- bzw. Telekommunikationsgerät muss ein eigenständiges Wirtschaftsgut sein. Nicht begünstigt ist daher ein in ein Fahrzeug fest eingebautes Navigationsgerät, weil dieses allein dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs dient.[2] Ob eine private Nutzung vorliegt, ist aus Sicht des konkreten Dienstverhältnisses zu beurteilen. Zur Privatnutzung gehört daher auch die Nutzung durch den Arbeitnehmer im Rahmen einer anderen Einkunftsquelle.

 

Rz. 4

Der Begriff Datenverarbeitungsgerät umfasst nicht nur – wie ursprünglich formuliert – Personal-Computer, sondern auch neuere Geräte wie Smartphones und Tablets.[3] Erfasst sind alle Geräte, die eingegebene Daten verarbeiten und die verarbeiteten Daten wieder ausgeben. Dazu gehören m. E. auch sog. Navigationsgeräte, die nicht in ein Kfz eingebaut sind, bei denen Ortsdaten als Ziel eingegeben und die passenden Routen ausgegeben werden, sofern sie nicht Teil eines nicht begünstigten Wirtschaftsguts sind (Rz. 3). Auch sog. Spielkonsolen sind Datenverarbeitungsgeräte, weil sie die eingegebenen Daten in anderer Form wieder ausgeben. Der Begriff Telekommunikationsgeräte umfasst Telefone, Faxgeräte, Handys, d. h. alle Geräte, die sowohl zum Empfang als auch zum Senden von Signalen dienen. Telekommunikationsgeräte liegen nicht vor, wenn die Geräte nur zum Empfang, nicht aber zum Senden von Signalen dienen. Die Privatnutzung von Radio- und Fernsehgeräten ist daher nicht steuerfrei. Auf die konkrete Nutzung des Geräts kommt es jedoch nicht an. Es ist daher unschädlich, wenn z. B. ein Tablet-PC lediglich für den Rundfunk- und Fernsehempfang genutzt wird. Somit ist auch die Überlassung eines sog. Smart-TV, das mit dem Internet verbunden ist, begünstigt.

 

Rz. 5

Steuerfrei ist auch die Privatnutzung des Zubehörs zu den Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten. Zubehör sind alle Wirtschaftsgüter, die nicht bereits Teil des einheitlichen Wirtschaftsguts Datenverarbeitungs- bzw. Telekommunikationsgerät sind, wenn sie im Sachzusammenhang damit genutzt werden. Dies sind die für den Betrieb des Datenverarbeitungs- oder Telekommunikationsgerätes verzichtbaren Peripheriegeräte. Während z. B. die Rechnereinheit, das Betriebssystem, der Monitor, die Tastatur, die Maus und die fest eingebauten Laufwerke das einheitliche Wirtschaftsgut Computeranlage bilden[4], sind Drucker, Scanner und externe Festplatten und Datenspeicher eigenständige Wirtschaftsgüter und zugleich Zubehör, wenn sie zusammen mit dem überlassenen Datenverarbeitungsgerät genutzt werden. Begünstigt ist auch die bloße Überlassung des Zubehörs.

 

Rz. 6

Betriebliche Geräte sind nicht nur solche, die im Eigentum des Arbeitgebers stehen, sondern auch die von ihm gemieteten oder geleasten Geräte (R 3.45 S. 4 LStR 2015). Das Gerät darf nicht ins Eigentum des Arbeitnehmers übergegangen sein (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG); schädlich ist auch wirtschaftliches Eigentum (§ 39 AO) des Arbeitnehmers. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Arbeitnehmer im Innenverhältnis die wesentlichen Rechte und Pflichten eines Leasingnehmers hat und ihn allein die Gefahr und Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Untergang und Beschädigung treffen.[5] Der bloße Kostenersatz durch den Arbeitgeber ist also nicht begünstigt. Unschädlich ist es aber, wenn das betriebliche Gerät auf den Namen des Arbeitnehmers beim Telekommunikationsanbieter angemeldet ist.[6]

 

Rz. 7

Betriebliche Geräte liegen m. E. auch dann vor, wenn der Arbeitgeber nicht betrieblich tätig ist, sondern die Arbeitnehmer hoheitlich oder als Vermieter oder Kapitalanleger beschäftigt. Diese Begrifflichkeit bezieht sich nicht auf die Einkünfteerzielung des Arbeitgebers, sondern auf die Arbeitgebersphäre, wie sie auch in dem umfassenden Begriff der Betriebsstätte des Arbeitgebers zum Ausdruck kommt (§ 41 Abs. 2 EStG). Die Privatnutzung von Geräten, die an Arbeitnehmer hoheitlich oder gemeinnützig tätiger Arbeitgeber oder an Arbeitnehmer eines Vermieters oder eines Privathaushaltes überlassen werden, ist damit ebenfalls steuerfrei.

[1] A. A. möglicherweise BT-Drs. 17/88867, 11.
[3] BT-Drs. 17/8867, 12.
[6] Niermann, DB 2001, 2416.

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