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Frotscher/Geurts, EStG § 10 Sonderausgaben / 2.1.4.7.1 Allgemeines

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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Rz. 85

Nach bisheriger Rechtslage waren Beiträge zu Risiko- und Kapitallebensversicherungen nach Nr. 2 Buchst. b unter weiteren Voraussetzungen als Sonderausgaben abziehbar, ab Vz 2004 nur noch i. H. v. 88 %.[1] Die Erträge aus den Lebensversicherungen waren unter denselben Voraussetzungen steuerfrei (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Diese Begünstigung für Kapitallebensversicherungen ist ab Vz 2005 durch das AltEinkG aufgegeben worden, da sie keine lebenslange Versorgung, sondern eine einmalige Kapitalauszahlung gewähren. Beiträge zu solchen Versicherungen sind nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar, die Erträge sind zu 50 % zu versteuern, § 20 Abs. 1 Nr. 6 n. F. EStG.

Für Altverträge bleibt es aus Vertrauensschutzgründen bei Versicherungen gem. Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb–dd in der am 31.12.2004 geltenden Fassung bei der bisherigen Rechtslage. Ein Altvertrag ist gegeben, wenn die Laufzeit der Versicherung vor dem 1.1.2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31.12.2004 entrichtet wurde. Die Versicherung beginnt mit Vertragsabschluss, das ist das Datum der Ausstellung des Versicherungsscheins. Ab Vz 2010 fallen die Beiträge zu diesen Altverträgen unter Abs. 1 Nr. 3a und sind nur noch beschränkt bis 2.800/1.900 EUR mit den übrigen Versicherungsbeiträgen abziehbar.

Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EStG a. F. sind Lebensversicherungen (§§ 150–171 VVG). Mit dem Versicherungsvertrag, der auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen wird, kann als Versicherungsfall das Ableben, das Erleben eines bestimmten Zeitpunkts oder eines anderen Ereignisses, z. B. Erreichen des 18. Lebensjahres eines Kinds, die Verheiratung eines Kinds oder der Beginn einer Berufsausbildung vereinbart werden. Nur die im...

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