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Fahrten Wohnung - erste Tätigkeitsstätte / 2 Fahrzeit als Arbeitszeit?

Dr. Constanze Oberkirch
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Da die Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte grundsätzlich zum privaten Lebensbereich des Arbeitnehmers gehört, rechnet sie nicht zur Arbeitszeit. Eine gesetzliche Regelung, nach der Reisezeiten wie vergütungspflichtige Arbeitszeiten zu bewerten sind, besteht nicht.[1]

Hat der Arbeitnehmer keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort, kann die Zeit, die der Arbeitnehmer für die Fahrten zu Beginn und am Ende des Tages zwischen dem Wohnort und dem Standort des ersten und des letzten Kunden des Tages aufwendet, Arbeitszeit im Sinne der "Arbeitszeitrichtlinie"[2] sein.[3]

 
Hinweis

Fahrzeit bei Außendienstmitarbeitern

Die Fahrzeiten eines Außendienstmitarbeiters, dessen Gesamttätigkeit darauf gerichtet ist, verschiedene Kunden zu besuchen, gehören insgesamt zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten und sind deshalb vergütungspflichtige Arbeitszeit.[4] Das gilt unabhängig davon, ob die Fahrten vom Betriebssitz oder von der Wohnung des Arbeitnehmers aus angetreten werden bzw. an dem einen oder dem anderen Ort enden. Für Fahrzeiten kann arbeits- oder tarifvertraglich eine andere Vergütungsregelung als für die "eigentliche" Tätigkeit getroffen werden, sofern mit der Vereinbarung nicht der für tatsächlich geleistete, vergütungspflichtige Arbeit zustehende Anspruch auf den Mindestlohn unterschritten wird. Regelungen in einer Betriebsvereinbarung sind möglich, allerdings sind die betriebsverfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten.

[1] BAG, Urteil v. 12.8.2009, 7 AZR 218/08; zur Vergütung bei Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit (Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb) s. BAG, Urteil v. 27.7.2016, 7 AZR 255/14.
[2] Richtlinie 2003/88/EG.
[3] EuGH, Urteil v. 10.9.2015, C-266/14.
[4] BAG Urteil v. 18.3.2020, 5 AZR 36/19.

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