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Fachanwaltsordnung / § 5 Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen

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(1) Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat:

 

a)

Verwaltungsrecht: 80 Fälle, davon mindestens 30 gerichtliche Verfahren. 2Mindestens 60 Fälle müssen sich auf drei verschiedene Bereiche des besonderen Verwaltungsrechts beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5 Fälle. 3Von den drei Bereichen muss einer zu den in § 8 Nr. 2 aufgeführten Bereichen gehören.

 

b)

Steuerrecht: 50 Fälle aus allen in § 9 genannten Bereichen. 2Dabei müssen mit jeweils mindestens 5 Fällen alle in § 9 Nr. 3 genannte Steuerarten erfasst sein. 3Mindestens 10 Fälle müssen rechtsförmliche Verfahren (Einspruchs- oder Klageverfahren) sein.

 

c)

Arbeitsrecht: 100 Fälle aus mindestens vier der in § 10 Nr. 1 a) bis e) und 2 a) bis c) bestimmten Gebiete und mindestens die Hälfte gerichtliche oder rechtsförmliche Verfahren.

 

d)

Sozialrecht: 60 Fälle aus mindestens drei der in § 11 Nr. 2 bestimmten Gebiete, davon mindestens 20 gerichtliche Verfahren.

 

e)

Familienrecht: 120 Fälle. 2Mindestens 60 der Fälle müssen gerichtliche Verfahren sein; dabei zählen im gewillkürten Scheidungsverbund geltend gemachte Folgesachen jeweils gesondert. 3Von den 120 Fällen dürfen höchstens 5 Fälle als Mediatorin oder Mediator und höchstens 5 Fälle als Verfahrensbeiständin oder Verfahrensbeistand bearbeitet worden sein.

 

f)

Strafrecht: 60 Fälle, dabei 40 Hauptverhandlungstage (davon mindestens 30 Hauptverhandlungstage vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht).

 

g)

Insolvenz- und Sanierungsrecht

 

1.

Mindestens 5 eröffnete Verfahren aus dem ersten bis sechsten Teil der InsO als Insolvenzverw...

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