Für die Bescheinigungen besteht ein Stornierungsverfahren. Danach können bereits übermittelte Lohnsteuerbescheinigungen nachträglich in folgenden Fällen storniert werden:

  • Es wurde ein falsches Kalenderjahr angegeben.
  • Die kennzeichnenden Daten einer Person wurden falsch übermittelt; hierzu zählen z. B. Identifikationsnummer, Name, Vorname und Geburtsdatum.
  • Mehrere Einzelbescheinigungen zu einem Arbeitsverhältnis werden durch eine zusammenfassende Bescheinigung ersetzt.

Seit der Lohnsteuerbescheinigung 2017 ergibt sich die gesetzliche Regelung aus § 93c AO. Zur Stornierung bestehen spezifische technische Vorgaben. Diese sind in der sog. Schnittstellenbeschreibung für die Lohnbuchhaltungsprogramm-Hersteller enthalten.

Korrektur einer einzigen Lohnsteuerbescheinigung

Eine Stornierungsmitteilung storniert über die eindeutige verfahrensweite Kennzeichnung genau eine Lohnsteuerbescheinigung.

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