Zusammenfassung
Auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist nach § 85 Abs. 2 ArbGG für die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes die einstweilige Verfügung vorgesehen.
§ 85 Abs. 2 ArbGG verweist auf die entsprechenden Vorschriften der ZPO über die einstweilige Verfügung mit der Besonderheit, dass für die Entscheidung nicht der Vorsitzende allein, sondern die voll besetzte Kammer zuständig ist, die Zustellungen von Amts wegen erfolgen und – als Besonderheit im Arbeitsrecht – ein Schadensersatzanspruch in Angelegenheiten des BetrVG aufgrund einer erlassenen, aber von Anfang an ungerechtfertigten einstweiligen Verfügung (§ 945 ZPO), nicht besteht. Zuständig ist entgegen § 942 Abs. 1 ZPO nicht das Amtsgericht, sondern stets das Arbeitsgericht.
Gerade weil das Beschlussverfahren einen Schadensersatzanspruch bei einer ungerechtfertigt erlassenen einstweiligen Verfügung nicht kennt, darf eine Befriedigungsverfügung nur mit größter Vorsicht und Zurückhaltung gewährt werden. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist ein Verfügungsanspruch sowie ein Verfügungsgrund.
1 Verfügungsanspruch
Materiell-rechtliche Ansprüche können sich aus dem BetrVG, anderen Gesetzen oder auch Betriebsvereinbarungen ergeben. Äußerst umstritten ist die Frage, ob sich für den Betriebsrat aus seinen unterschiedlich ausgestalteten Mitbestimmungsrechten, reichend von Unterrichtungs- über Beratungs- bis zu echten Mitbestimmungsrechten, Unterlassungsansprüche ergeben.
Nach der Rechtsprechung des BAG kommt es immer auf die konkrete gesetzliche Ausgestaltung der Mitbestimmungstatbestände an. Es muss in jedem Einzelfall besonders geprüft werden, ob der Mitbestimmungstatbestand für den Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch ergibt. Für den Bereich der zwingenden Mitbestimmung des § 87 BetrVG hat das BAG inzwischen einen e...