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LAG Berlin Beschluss vom 08.11.1990 - 14 TaBV 5/90

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Verfahrensgang

ArbG Berlin (Beschluss vom 31.08.1990; Aktenzeichen 40 BVGa 2/90)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den am 31. August 1990 verkündeten Beschluß des Arbeitsgerichts Berlin – 40 BV Ga 2/90 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beteiligte zu 2) im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Zwangsgeldes bis zu 20.000,– DM (zwanzigtausend) für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet wird, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtung des Spruchs der Einigungsstelle vom 4. Juli 1990 in dem Verfahren Arbeitsgericht Berlin – 38 BV 9/90 –

  1. den vollbeschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Dialysezentrum St. die sich aus dem Einigungsstellenspruch zu Ziffer 2.1. ergebenden neuen Arbeitszeiten sowie das Verfahren zur Ansammlung und zum Ausgleich des Zeitguthabens mitzuteilen, wie es sich aus Ziffer 2.2. mit den Unterpunkten 2.2.1. bis 2.2.4. und der Protokollnotiz zu Ziffer 2.2.3. ergibt,
  2. ein entsprechendes Zeitkonto für die vollbeschäftigten Arbeitnehmer/-innen einzurichten und zu führen und ihnen den sich daraus ergebenden Zeitausgleich nach Maßgabe der Ziffern 2.2.3. mit Protokollnotiz und 2.2.4. des Einigungsstellenspruchs zu gewähren.
 

Tatbestand

I.

Antragsteller ist der dreiköpfige Betriebsrat im Dialysezentrum, das der Beteiligte zu 2) als Betriebsstätte in Berlin-St. betreibt.

Die Beteiligten streiten über die Durchführung des Spruchs der Einigungsstelle vom 4. Juli 1990, mit dem in Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung ab 1. April 1990 gemäß § 10 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des Beteiligten zu 2) in der Fassung vom 16. Mai 1988 folgende Regelungen mit Wirkung ab 9. Juli 1990 getroffen wurden:

„1. Die Regelung gilt für alle vollbeschäftigten Arbeitnehmer im Dialysezentrum St.

2. Die Arbe...

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