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Dienstwagen: Behandlung in der Entgeltabrechnung / 1.5 Leasing

Rainer Hartmann
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1.5.1 Zurechnung beim Arbeitgeber

Der Ansatz einer der beiden genannten Methoden ist nicht nur für Fahrzeuge im Eigentum der Firma zwingend zu beachten, sondern auch für Leasingfahrzeuge, die als Dienstwagen überlassen werden. Andere Verfahren zur Berechnung des lohnsteuerpflichtigen Sachbezugs sind nicht zulässig.[1]

Dies gilt auch für Leasingfahrzeuge, die auf Veranlassung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer geleast werden.

 
Wichtig

Arbeitgeber muss sämtliche Kosten tragen

Entscheidend für die Anwendung der 1-%-Regelung auf Leasingfahrzeuge ist, dass der Arbeitgeber die gesamten Fahrzeugkosten inklusive der Leasingraten trägt und im Innenverhältnis allein über die Nutzung des Fahrzeugs bestimmt.[2] Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber wirtschaftlich betrachtet die Stellung des Leasingnehmers innehat. Als wirtschaftlichem Leasingnehmer stehen dem Arbeitgeber auch das wirtschaftliche Eigentum und damit die für die Überlassung als Dienstwagen erforderliche Verfügungsbefugnis an dem Fahrzeug zu.

[1] BMF, Schreiben v. 3.3.2022, IV C 5 – S 2334/21/10004 :001, BStBl 2022 I S. 232, Tz. 7.
[2] BFH, Urteil v. 6.11.2001, VI R 62/96, BStBl 2002 II S. 370.

1.5.2 Zurechnung beim Arbeitnehmer

Gehen Nutzen und Lasten des Leasingvertrags in vollem Umfang auf den Arbeitnehmer über, sodass der Arbeitnehmer im wirtschaftlichen Ergebnis zum Leasingnehmer wird, ist der Dienstwagen dem Arbeitnehmer zuzurechnen. Für die Fälle des sog. "Behördenleasings" liegt keine Dienstwagenüberlassung vor. Bei diesen Verträgen übernimmt der Arbeitnehmer im Innenverhältnis gegenüber seinem Arbeitgeber die wesentlichen Rechte und Pflichten des Leasingnehmers.[1] Auf den Arbeitnehmer gehen die Zahlung der Leasingraten sowie die Gefahr und Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Untergang und Beschädigung des Fahrzeugs über. Unter diesen Voraussetzungen kann der Arbeitnehmer wie der ...

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