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Unfallversicherung: Zuständigkeit der gewerblichen Beruf ... / 2.2.3 Die Branchengliederung (sachliche Zuständigkeit)

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Die nachstehenden Informationen zur sachlichen Zuständigkeit beruhen auf eigenen Angaben der einzelnen Berufsgenossenschaften. Sie bezeichnen sich für die aufgeführten Branchen/Unternehmen durch Erwähnung in ihren Satzungen (dort in der Regel § 3) oder durch Nennung in ihren Gefahrtarifen als zuständig. Eine gesetzliche Regelung dazu gibt es nicht. Sowohl die Satzung als auch der Gefahrtarif sind autonomes Recht, sie müssen von den Berufsgenossenschaften in ihren amtlichen Mitteilungen veröffentlicht werden.

Bau

  • Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU)

Alle Unternehmen, die Hochbauarbeiten aller Art oder Teile von ihnen herstellen, umbauen, instand halten, ausbessern oder abbrechen, fallen in den fachlichen Zuständigkeitsbereich dieser Berufsgenossenschaft. Dazu gehören auch Dekorations- und Gebäudereinigungsarbeiten. Auch Unternehmen des Tiefbaus aller Art – dazu rechnen insbesondere Erdarbeiten aller Art sowie Wege- und Straßenbau – gehören zur BG Bau.

 
Hinweis

Versicherung für private Bauarbeiten

Die BG Bau ist auch zuständig für die Versicherung der Helfer bei privaten Bauarbeiten (sog. Eigenbauarbeiten), für die Helfer besteht Versicherungspflicht. Ein privates Bauvorhaben muss daher bei der BG Bau angemeldet werden. Das ist online möglich. Bauherren und deren Ehegatten können sich freiwillig versichern.

Bergbau, Chemie

  • Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI)

In den Zuständigkeitsbereich der BG RCI fällt Bergbau aller Art, andere Mineralgewinnungen, Unternehmen zur Gewinnung von Asphalt und Erdöl und selbstständige Bohrunternehmen.

Ferner ist die BG RCI zuständig für Unternehmen, die anorganisch-chemische Produkte, organisch-chemische Produkte, kernchemische Produkte, elektrochemisch oder elektrothermisch erzeugte Produkte, Lacke, Farben, Fa...

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