Zusammenfassung

 
Begriff

Mit dem Deutschlandstipendium werden engagierte und begabte Studenten aller Nationalitäten mit 300 EUR monatlich gefördert. Das Fördergeld wird je zur Hälfte vom Staat und von privaten Förderern (z. B. Unternehmen) aufgebracht. Es wird einkommensunabhängig und ggf. zusätzlich zu BAföG-Leistungen für mindestens 2 Semester und höchstens bis zum Ende der Regelstudienzeit gezahlt.

Für Stipendiaten, die als Studenten in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht- oder familienversichert sind, wirkt sich der Bezug des Fördergeldes in versicherungs- und beitragsrechtlicher Hinsicht nicht aus.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Deutschlandstipendiaten sind in aller Regel als Studenten nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V und § 20 Abs. 1 Nr. 9 SGB XI versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung, sofern sie nicht nach § 10 SGB V, § 25 SGB XI familienversichert sind. Nach dem Ausscheiden aus der Pflicht- oder Familienversicherung regelt § 188 Abs. 4 SGB V die freiwillige Weiterversicherung in der Krankenversicherung; freiwillige Mitglieder unterliegen nach § 20 Abs. 3 SGB XI der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung.

Sozialversicherung

1 Versicherungsrechtliche Auswirkungen

Der Bezug eines Stipendiums führt nicht zur Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. Eine Versicherung in der gesetzliche Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung besteht für die Stipendiaten jedoch aufgrund ihrer Einschreibung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule.[1] Insofern sind für die Stipendiaten die Regelungen der studentischen Krankenversicherung anzuwenden.[2]

2 Beitragsrechtliche Behandlung

Das Deutschlandstipendium

  • zählt bei familienversicherten Studenten nicht zum Gesamteinkommen[1], sofern es steuerfrei gezahlt wird. Damit kann durch das Stipendium die Einkommensgrenze in der Familienversicherung nicht überschritten werden;
  • gehört bei pflichtversicherten Studenten nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen.[2] Es ist damit unabhängig von seiner Höhe beitragsfrei;
  • ist bei freiwillig versicherten Studenten[3] in voller Höhe beitragspflichtig.[4] Auch eine eventuelle Zweckbindung des Stipendiums mindert nicht die Beitragspflicht.[5]

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