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DBA Indien / Art. 11 Zinsen

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(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

 

(2) Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

 

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 gilt folgendes:

 

a)

Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und an die Regierung der Republik Indien, die Reserve Bank of India, die Industrial Finance Corporation of India, die Industrial Development Bank of India, die Export-Import Bank of India, National Housing Bank und Small Industries Development Bank of India gezahlt werden, sind von der deutschen Steuer befreit;

 

b)

Zinsen, die aus der Republik Indien stammen und an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft (DEG) gezahlt werden und Zinsen aus Darlehen, die durch die HERMES-Deckung verbürgt werden, sind von der indischen Steuer befreit.

 

(4) 1Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. 2Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.

 

(5) 1Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte ...

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