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DBA Aserbaidschan / Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung

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(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

 

a)

1Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus der Republik Aserbaidschan sowie die in der Republik Aserbaidschan gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Republik Aserbaidschan besteuert werden können und nicht unter Buchstabe b fallen.

2Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Republik Aserbaidschan ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind.

3Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

 

b)

Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die aserbaidschanische Steuer angerechnet, die nach aserbaidschanischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist:

aa)

Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

bb)

Zinsen;

cc)

Lizenzgebühren;

dd)

Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 in der Republik Aserbaidschan besteuert werden können;

ee)

Einkünfte, die nach Artikel 15 Absatz 3 in der Republik Aserbaidschan besteuert werden können;

ff)

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsverg...

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