Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Dänemark für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Dänemark besteuert, wenn die Tätigkeit dort insgesamt länger als 183 Tage während des Kalenderjahres ausgeübt wird (183-Tage-Frist). Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei. Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.
Ausübung der Tätigkeit länger als 183 Tage
Entscheidend ist die Dauer der Ausübung der beruflichen Tätigkeit, nicht die Dauer des Aufenthalts. Es kommt darauf an, ob der Arbeitnehmer an mehr als 183 Tagen in Dänemark seine Tätigkeit ausgeübt hat. Dabei ist jeder Tag zu berücksichtigen, an dem sich der Arbeitnehmer, sei es auch nur für kurze Zeit, in Dänemark zur Arbeitsausübung tatsächlich aufgehalten hat.
Volle Tätigkeitstage
Als volle Tage der Ausübung der Tätigkeit in Dänemark werden z. B. mitgezählt:
- Zwischenzeitliche Tage der Ankunft und der Abreise, wenn an diesen Tagen in Dänemark gearbeitet wird, z. B. bei Wochenendheimfahrten,
- Tage der Anwesenheit in Dänemark während Arbeitsunterbrechungen, z. B. bei Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Lieferungen oder Krankheit, es sei denn, die Krankheit steht der Abreise des Arbeitnehmers entgegen und er hätte ohne sie die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung in Dänemark erfüllt.
Keine Tätigkeitstage
Nicht als Tage der Ausübung der Tätigkeit in Dänemark werden z. B. mitgezählt:
- Tage der Ankunft und der Abreise, wenn an diesen Tagen nicht in Dänemark gearbeitet wird,
- alle arbeitsfreien Tage der Anwesenheit in Dänemark vor, während und nach der Tätigkeit, z. B. Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage,
- Urlaubstage, die vor, während und nach der Tätigkeit in Dänemark verbracht werden.