Überblick

Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht über die Festlegung der Entgeltzahlungsperiode, über den Ort, die Zeit und die Art der Auszahlung. Erfasst werden aber weder Fragen der innerbetrieblichen Lohngestaltung, noch die Höhe der jeweiligen Vergütung.

Des Weiteren besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezüglich der betrieblichen Lohngestaltung, der Entlohnungsgrundsätze und der Entlohnungsmethoden. Darüber hinaus hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Festsetzung von Akkord- und Prämiensätzen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG betrifft die Umstände der Auszahlung der Arbeitsentgelte. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG betrifft die betriebliche Lohngestaltung und die Entlohnungsgrundsätze und -methoden. § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG gibt dem Betriebsrat darüber hinaus ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Akkord- und Prämiensätze und damit auf die entgeltbildenden Faktoren beim Leistungslohn.

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