Der Arbeitgeber muss Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleisten und eine Verbesserung anstreben (§ 3 ArbSchG). Ein betriebliches Gesundheitsmanagement hat Aussicht auf Erfolg, wenn es in Bezug auf Inhalte, Umfang und Komplexität auf die betrieblichen Bedürfnisse abgestimmt ist.

Wesentliches Kriterium ist u. a. die Unternehmensgröße: In Abhängigkeit von der Anzahl der Beschäftigten sind dann unterschiedliche Vorgehensweisen sinnvoll, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten bzw. zu fördern. Entsprechend den Arbeitsschutzvorschriften sind im Rahmen der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sowohl physische als auch psychische Belastungen zu berücksichtigen.

3.1 Akteure

Akteure im Arbeitsschutz sind v. a. Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Ersthelfer, Betriebsarzt sowie Berufsgenossenschaften, Unfallkassen und staatliche Aufsichtsbehörden.[1]

Abb. 2: Akteure im BGM

 
Wichtig

Betreuungsmodelle

Die Art der sicherheitstechnischen Betreuung hängt von der Anzahl der Beschäftigten ab:

  • Für Kleinstunternehmen (≤ 10 Beschäftigte)[2] schreibt der Gesetzgeber Grundbetreuung sowie anlassbezogene Betreuung vor, der zeitliche Umfang der Betreuung orientiert sich am betrieblichen Bedarf, es gibt keine verbindlichen Vorgaben zum zeitlichen Umfang (Anlage 1 DGUV-V 2).
  • Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern müssen eine Grundbetreuung mit festgelegten Einsatzzeiten, abhängig von der Branche sowie einen betriebsspezifischen Teil nachweisen (Anlage 2 DGUV-V 2), dessen Umfang der Unternehmer nach Anlage 2 Abschn. 3 DGUV-V 2 selbst festlegt.
  • Bei mehr als 20 Beschäftigten muss zusätzlich ein Arbeitsschutzausschuss eingerichtet werden (§ 11 ASiG).

Alternative Betreuungsmodelle

Unternehmen mit max. 10 Beschäftigten können Kompetenzzentren beauftragen (Anlage 4 DGUV-V 2). Der Unternehmer nimmt an Motivations- und Informationsmaßnahmen teil und bildet sich u. a. im Rahmen von Veranstaltungen der Kompetenzzentren fort. Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung übernimmt das Kompetenzzentrum: Bei besonderen Anlässen wie z. B. der Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen oder der Einführung neuer Arbeitsverfahren ist dies Pflicht, zusätzlich kann das Kompetenzzentrum bei Bedarf in Anspruch genommen werden.

Bis max. 50 Beschäftigte ist das sog. Unternehmermodell möglich (Anlage 3 DGUV-V 2). Auch hier wird der Unternehmer zu den Themen Sicherheit und Gesundheitsschutz informiert und zu Maßnahmen motiviert. Im Rahmen von Fortbildungen qualifiziert er sich in festgelegten Abständen, um auf dem aktuellen Stand zu bleiben. Bei besonderen Anlässen (s. o.) muss er betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Anspruch nehmen, zusätzlich kann er dies auch bei Bedarf tun.

[2] Die EU definiert Kleinstunternehmen als Unternehmen, die weniger als 10 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. EUR haben. Kleine Unternehmen haben weniger als 50 Mitarbeiter bei einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. EUR. Für mittlere Unternehmen sind weniger als 250 Mitarbeiter tätig, sie erwirtschaften einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR. Diese Definitionen korrelieren nur teilweise mit geltendem Arbeitsschutzrecht: Unterschiedliche Pflichten für Unternehmer ergeben sich hier bei Beschäftigtenzahlen bis zu 10, bis zu 20 bzw. bei mehr als 20 Mitarbeitern.

3.2 Kleinstunternehmen

In Kleinstunternehmen (bis 10 Mitarbeiter) liefert die Gefährdungsbeurteilung alle Informationen für mögliche Gefährdungen und erforderliche Maßnahmen, v. a. dann, wenn die Aspekte "altersgerecht" und "alternsgerecht" mitberücksichtigt werden. Im Rahmen der anlassbezogenen Betreuung können dann auch Informationen zu demografischem Wandel und Gesundheitsförderung vermittelt und konkrete Maßnahmen umgesetzt werden.

In einer regelmäßigen, z. B. wöchentlichen Besprechung mit allen Mitarbeitern können anstehende Arbeiten besprochen werden. Unterweisungen dienen dazu, über Gefährdungen und erforderliche Gesundheits- und Arbeitsschutzmaßnahmen zu informieren.

Die Gefährdungsbeurteilung muss aktualisiert werden (Fristen s. DGUV-V 2 der entsprechenden Berufsgenossenschaften), u. a. auch wenn aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen (z. B. Erkrankungen des Muskel-Skelett-Apparats) neue Arbeitsmittel oder -verfahren eingeführt werden sollen.

Um psychische Belastungen am Arbeitsplatz zu ermitteln, bietet z. B. die BG ETEM die Arbeitshilfe "Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen in mittleren und großen Betrieben", eine schnelle Hilfe zur Selbstanalyse für Unternehmer und Führungskräfte, sowie ein Online-Tool "Gemeinsam zu gesunden Arbeitsbedingungen" an.

 
Wichtig

Altersgerecht oder alternsgerecht?

Altersgerechte Arbeitsplätze berücksichtigen die Bedürfnisse älterer Beschäftigter, weil Seh- und Hörvermögen verändert und die körperliche Leistungsfähigkeit vermindert s...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge