Zusätzlich zu den Wahlbewerbern und Mandatsträgern genießen auch die Initiatoren einer Betriebsratswahl (nicht aber einer Personalratswahl) nach § 15 Abs. 3a KSchG einen besonderen Kündigungsschutz.

Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer wahlberechtigt ist und entweder zu einer Betriebs- oder Wahlversammlung nach § 17 BetrVG bzw. nach § 17a BetrVG eingeladen hat, um auf diese Weise eine Betriebsratswahl in die Wege zu leiten oder er alternativ beim Arbeitsgericht die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 17 Abs. 4 BetrVG beantragt hat. Dann ist vom Zeitpunkt der Einladung bzw. der Antragstellung die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Die außerordentliche Kündigung bleibt bei Vorliegen entsprechender Gründe möglich. Der Kündigungsschutz besteht bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Wird ein Betriebsrat nicht gewählt (weil sich z. B. keine Kandidaten finden), endet der Kündigungsschutz nach 3 Monaten.[1] Die Einladung zur Betriebs- bzw. Wahlversammlung bzw. der Antrag auf Bestellung eines Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht muss immer von mindestens 3 wahlberechtigten Arbeitnehmern vorgenommen werden. Sind es weniger als 3 wahlberechtigte, besteht kein besonderer Kündigungsschutz.[2] Haben mehr als 3 Arbeitnehmer die Einladung ausgesprochen oder den Antrag beim Arbeitsgericht gestellt, erhalten nur die ersten 3 Arbeitnehmer, die die Einladung ausgesprochen bzw. den Antrag unterzeichnet haben, den besonderen Kündigungsschutz. Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz wird seit dem 18.6.2021 der Kündigungsschutz bei Einladung zu einer Wahlversammlung (nicht aber bei Antragstellung beim Arbeitsgericht – hier bleibt es bei 3 Arbeitnehmern) auf die ersten 6 Unterzeichner erweitert. Eine Kündigung der weiteren Arbeitnehmer wegen der Einladung bzw. Antragstellung ist jedoch nach § 612a BGB unwirksam und kann sogar nach § 119 Abs. 1 BetrVG eine Straftat darstellen. Die Einladung muss nicht schriftlich erfolgen. Maßgeblich ist, dass der Arbeitnehmer nach außen hin als Person erkennbar ist, die zu einer Betriebs- bzw. Wahlversammlung einlädt.

Die ordentliche Kündigung nach § 15 Abs. 4 und 5 KSchG ist im Falle einer Betriebsstilllegung auch für diesen Personenkreis nicht ausgeschlossen.

Ebenfalls durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz wird ab dem 18.6.2021 der besondere Kündigungsschutz teilweise auch auf Arbeitnehmer erstreckt, die im Vorfeld einer von ihnen zu initiierenden Betriebsratswahl tätig werden. Nach § 15 Abs. 3b KSchG ist die ordentliche personen- und verhaltensbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers, der Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats unternimmt, unwirksam. Der Kündigungsschutz setzt aber noch weiter voraus, dass der Arbeitnehmer eine öffentlich beglaubigte Erklärung (notarielle Beurkundung, § 129 BGB) mit dem Inhalt abgegeben hat, dass er beabsichtigt, einen Betriebsrat zu errichten. Die außerordentliche Kündigung wie auch die ordentliche betriebsbedingte Kündigung bleiben bei Vorliegen entsprechender Gründe möglich.

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