Zusätzlich zu den Wahlbewerbern und Mandatsträgern genießen auch die Initiatoren einer Betriebsratswahl (nicht aber einer Personalratswahl) nach § 15 Abs. 3a KSchG einen besonderen Kündigungsschutz.
Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer wahlberechtigt ist und entweder zu einer Betriebs- oder Wahlversammlung nach § 17 BetrVG bzw. nach § 17a BetrVG eingeladen hat, um auf diese Weise eine Betriebsratswahl in die Wege zu leiten oder er alternativ beim Arbeitsgericht die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 17 Abs. 4 BetrVG beantragt hat.
Dann ist vom Zeitpunkt der Einladung bzw. der Antragstellung die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Die außerordentliche Kündigung bleibt bei Vorliegen entsprechender Gründe möglich. Der Kündigungsschutz besteht bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Wird ein Betriebsrat nicht gewählt (weil sich z. B. keine Kandidaten finden), endet der Kündigungsschutz nach 3 Monaten.
Die Einladung zur Betriebs- bzw. Wahlversammlung bzw. der Antrag auf Bestellung eines Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht muss immer von mindestens 3 wahlberechtigten Arbeitnehmern vorgenommen werden. Sind es weniger als 3 wahlberechtigte, besteht kein besonderer Kündigungsschutz. Haben mehr als 3 Arbeitnehmer die Einladung ausgesprochen oder den Antrag beim Arbeitsgericht gestellt, erhalten nur die ersten 3 Arbeitnehmer, die die Einladung ausgesprochen bzw. den Antrag unterzeichnet haben, den besonderen Kündigungsschutz. Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz wird seit dem 18.6.2021 der Kündigungsschutz bei Einladung zu einer Wahlversammlung (nicht aber bei Antragstellung beim Arbeitsgericht – hier bleibt es bei 3 Arbeitnehmern) auf die ersten 6 Unterzeichner erweitert. Eine Kündigung der weiteren Arbeitnehmer wegen der Einladung bzw. Antragstellung ist jed...