Für die Bereiche der Arbeitslosenversicherung und auch der Rentenversicherung fehlt eine der Kranken- und Pflegeversicherung vergleichbare Vorschrift zur Beitragsfreiheit während des Bezugs von Sozialleistungen.[1] Der gemeinsame Einzug der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gebietet es allerdings, die für die Kranken- und Pflegeversicherung geltenden Regelungen für alle 4 Versicherungszweige gleichermaßen anzuwenden. Andere Fehlzeiten ohne Arbeitsentgelt, für die nicht ausdrücklich Beitragsfreiheit angeordnet ist (z. B. Zeiten des unbezahlten Urlaubs oder des unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit), sind allerdings als "SV-Tage" zu berücksichtigen.

[1]

S. Abschn. 1.

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