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Beihilfen / 2 Erholungsbeihilfen

Andrea Kutschera, Norbert Minn
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2.1 Lohnsteuer

Erholungsbeihilfen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer und seine Familienangehörigen gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Arbeitgeber darf die Erholungsbeihilfen pauschal mit 25 % versteuern[1], wenn sie im Kalenderjahr folgende Freigrenzen nicht übersteigen:

  • für den Arbeitnehmer 156 EUR,
  • für den Ehe-/Lebenspartner 104 EUR und
  • für jedes Kind 52 EUR.[2]

Voraussetzung ist, dass die Erholungsbeihilfen zweckentsprechend verwendet werden. Davon kann ausgegangen werden, wenn die Zuwendung in zeitlichem Zusammenhang mit einem Urlaub des Arbeitnehmers gewährt wird.[3]

Keine Rolle spielt, ob der Arbeitnehmer verreist oder seinen Urlaub zu Hause verbringt.[4] Im Zweifel muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die Beihilfe zu Erholungszwecken verwendet wird, er also über die Verwendung der Mittel Kenntnis hat.[5]

Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist auch zulässig, wenn die Erholungsbeihilfe nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, sondern durch Barlohnumwandlung erbracht wird.

Übersteigen die Beihilfen den jeweiligen Höchstbetrag, werden sie insgesamt als sonstiger Bezug versteuert[6] oder es wird ein besonderer betriebsindividueller Pauschsteuersatz angewendet, den der Arbeitgeber beim Betriebsstättenfinanzamt beantragen kann.[7]

 
Praxis-Tipp

Betriebliche Gesundheitsförderung bis 600 EUR steuerfrei

Es besteht die Möglichkeit einer steuerfreien Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands der Arbeitnehmer und zur betrieblichen Gesundheitsförderung. Pro Jahr und Mitarbeiter bleiben bis zu 600 EUR steuerfrei.[8] Dies gilt gleichermaßen auch für die Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung.[9]

Übersteigt die Leistung den Freibetrag von 600 EUR, ist nur der übersteigende Betrag lohnsteuerpflichtig.

Zu den Leistungen gehör...

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Beihilfen
Beihilfen

Zusammenfassung Begriff Unter dem Begriff "Beihilfen" (Unterstützungen) versteht man im Allgemeinen einmalige oder gelegentliche Zuwendungen des Arbeitgebers, um einen Arbeitnehmer in einer Notsituation finanziell zu entlasten. Auch Leistungen anlässlich der ...

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