Versorgungsträger im Sinne des VersAusglG ist je nach Zusage der Arbeitgeber selbst (bei Direktzusagen) oder die Unterstützungskasse, das Lebensversicherungsunternehmen bei Direktversicherungen, die Pensionskasse oder der Pensionsfonds. Hat ein Arbeitnehmer z. B. einen tarifvertraglichen Anspruch auf eine Betriebsrente aus einer von den Tarifvertragsparteien getragenen Pensionskasse, auf eine vom Arbeitgeber finanzierte Direktzusage auf Kapitaleinmalzahlung und zusätzlich einen Anspruch aus Entgeltumwandlung aus einer Direktversicherung, ist jedes Anrecht im jeweiligen Durchführungsweg zu teilen. Dabei gelten die jeweiligen Wertgrenzen je Anrecht und die Anrechte dürfen nicht saldiert werden.

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