Bei einer (teilweisen) Finanzierung der Aufwendungen für eine Direktzusage oder eine Unterstützungskasse durch den Arbeitnehmer im Wege der Entgeltumwandlung ist die Beitragsfreiheit begrenzt.

Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden. Die Entgeltteile sind dabei beitragsfrei, soweit sie 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung/West nicht übersteigen (2024: 3.624 EUR jährlich bzw. 302 EUR monatlich; 2023: 3.504 EUR jährlich bzw. 292 EUR monatlich).[1]

Bei dem Freibetrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung handelt es sich um einen echten Freibetrag. Wird ein höheres Arbeitsentgelt umgewandelt, ist nur der übersteigende Betrag sozialversicherungspflichtig.

Dabei ist es unerheblich, ob die Aufwendungen aus laufendem Arbeitsentgelt oder aus Einmalzahlungen finanziert werden.

Der Freibetrag ist stets vom Bruttoarbeitsentgelt und nicht von dem auf die Beitragsbemessungsgrenze begrenzten Arbeitsentgelt abzuziehen. Übersteigt das Arbeitsentgelt nach Abzug der Entgeltumwandlung weiterhin die Beitragsbemessungsgrenze (2024: 7.550 EUR/West bzw. 7.450 EUR/Ost; 2023: 7.300 EUR/West bzw. 7.100 EUR/Ost), ergeben sich keine beitragsrechtlichen Auswirkungen.

 
Wichtig

Keine Zuschusspflicht

Bei einer Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers zur Finanzierung einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds ist der Arbeitgeber aufgrund der damit verbundenen Beitragsersparnis zu einem Arbeitgeberzuschuss verpflichtet.[2] Diese Zuschusspflicht gilt nicht für die Durchführungswege Unterstützungskasse und Direktzusage.

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