Der Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) ist nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) durch kapitalgedeckte oder umlagefinanzierte Altersversorgungssysteme in verschiedenen Durchführungswegen möglich. Dabei ist zwischen arbeitgeber-, arbeitnehmer- und mischfinanzierter bAV zu unterscheiden.

Für alle 5 Durchführungswege gibt es hinsichtlich der Finanzierung in der Ansparphase Regelungen, die diese Zuwendungen und Beiträge beitragsfrei stellen. Die Beitragsfreiheit ist eng mit der steuerlichen Beurteilung verbunden. Nur wenn die Voraussetzungen für die steuerlichen Vergünstigungen erfüllt sind, kann für die Zuwendungen und Beiträge auch Beitragsfreiheit bestehen.

Mehrere Durchführungswege nebeneinander

Werden mehrere Durchführungswege nebeneinander genutzt, so können auch die Freibeträge in der Sozialversicherung mehrfach genutzt werden. Hintergrund dafür sind die teilweise unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen für die einzelnen Durchführungswege. Das Sozialversicherungsrecht kennt folgende Regelungen für die Beitragsfreiheit von Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung:

  • § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV:

    Hier ist die Sozialversicherungsfreiheit der Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse geregelt.

  • § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV:

    Stellt Aufwendungen für eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse sozialversicherungsfrei.

  • § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SvEV:

    Regelt die Sozialversicherungsfreiheit von nach § 40b EStG a. F. besteuerten Zuwendungen an eine Direktversicherung oder Pensionskasse.

  • § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a SvEV:

    Befasst sich mit Zuwendungen zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betriebliche Altersversorgung an eine Pensionskasse.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge