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bAV: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds in ... / 3.10 Vervielfältigungsregelung bei Beendigung des Dienstverhältnisses

Gudrun Leichtle
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Der Gesetzgeber fördert den Aufbau von betrieblicher Altersversorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch eine großzügige Sonderregelung.[1] Beiträge zur Zukunftssicherung eines Arbeitnehmers, die aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses erbracht werden, bleiben im Rahmen einer sog. Vervielfältigungsregelung steuerfrei. Die Anwendung dieser Vervielfältigungsregelung setzt nicht voraus, dass das Dienstverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers beendet wird. Sie ist auch dann möglich, wenn der Arbeitnehmer freiwillig oder wegen Erreichens der Altersgrenze ausscheidet. Die Vervielfältigungsregelung ist auch bei Entgeltumwandlung zulässig. Es ist darauf zu achten, dass die Entgeltumwandlung vor Fälligkeit des Gehaltsbestandteils (z. B. Abfindung), der umgewandelt werden soll, vereinbart wird.[2]

Infographic

Berechnung des steuerfreien Volumens

Der steuerfreie Höchstbetrag für Beiträge und Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds und für Direktversicherungen, die aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistet werden, beträgt 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (2025: 3.864 EUR) in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, höchstens 10 Kalenderjahre. Die Steuerbefreiung von 7.728 EUR[3] gilt zusätzlich zum steuerfreien Volumen nach der Vervielfältigungsregelung. Jeder Arbeitnehmer kann die Vervielfältigungsregelung aus demselben Dienstverhältnis nur einmal beanspruchen. Werden die Beiträge zur Zukunftssicherung in Teilbeträgen und nicht als Einmalbetrag geleistet, sind diese so lange steuerfrei, bis der für den Arbeitnehmer maßgebende Höchstbetrag ausgeschöpft ist.

 
Praxis-Beispiel

Gehaltsumwandlung einer Abfindung zugunsten...

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