Der Gesetzgeber fördert den Aufbau von betrieblicher Altersversorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch eine großzügige Sonderregelung.[1] Beiträge zur Zukunftssicherung eines Arbeitnehmers, die aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses erbracht werden, bleiben im Rahmen einer sog. Vervielfältigungsregelung steuerfrei. Die Anwendung dieser Vervielfältigungsregelung setzt nicht voraus, dass das Dienstverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers beendet wird. Sie ist auch dann möglich, wenn der Arbeitnehmer freiwillig oder wegen Erreichens der Altersgrenze ausscheidet. Die Vervielfältigungsregelung ist auch bei Entgeltumwandlung zulässig. Es ist darauf zu achten, dass die Entgeltumwandlung vor Fälligkeit des Gehaltsbestandteils (z. B. Abfindung), der umgewandelt werden soll, vereinbart wird.[2]

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Berechnung des steuerfreien Volumens

Der steuerfreie Höchstbetrag für Beiträge und Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds und für Direktversicherungen, die aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistet werden, beträgt 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (2024: 3.624 EUR) in der allgemeinen Rentenversicherung (West), vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, höchstens 10 Kalenderjahre. Die Steuerbefreiung von 7.248 EUR[3] gilt zusätzlich zum steuerfreien Volumen nach der Vervielfältigungsregelung. Jeder Arbeitnehmer kann die Vervielfältigungsregelung aus demselben Dienstverhältnis nur einmal beanspruchen. Werden die Beiträge zur Zukunftssicherung in Teilbeträgen und nicht als Einmalbetrag geleistet, sind diese so lange steuerfrei, bis der für den Arbeitnehmer maßgebende Höchstbetrag ausgeschöpft ist.

 
Praxis-Beispiel

Gehaltsumwandlung einer Abfindung zugunsten einer bAV

Ein Arbeitnehmer scheidet nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit in 2024 aus dem Dienstverhältnis aus und erhält eine Abfindung von 100.000 EUR.

  1. Er wandelt vor Fälligkeit einen Teilbetrag der Abfindung von 30.000 EUR zugunsten eines Einmalbeitrags zu einer Direktversicherung (Rentenversicherung) um.
  2. Der Arbeitnehmer ist darüber hinaus seit vielen Jahren in einer Pensionskasse versichert. Vom Arbeitgeber wurden in 2024 und in den Vorjahren zusätzliche Arbeitgeberbeiträge von 300 EUR monatlich geleistet.

Ergebnis Fall 1: Das steuerfreie Volumen beträgt 36.240 EUR (4 % von 90.600 EUR x 10 Kalenderjahre). Der Versicherungsbeitrag von 30.000 EUR ist daher vollumfänglich steuerfrei. Die gezahlte Abfindung ist nur noch i. H. v. 70.000 EUR lohnsteuerpflichtig.

Ergebnis Fall 2: Die Lösung entspricht der Lösung zu Fall 1. Der Versicherungsbeitrag von 30.000 EUR bleibt im Rahmen der Vervielfältigungsregelung steuerfrei. Die Beiträge zur Pensionskasse von 3.600 EUR bleiben ebenfalls steuerfrei (bis max. 7.248 EUR nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG) und sind nicht auf das steuerfreie Volumen der Vervielfältigungsregelung anzurechnen.

Verhältnis zur Pauschalierung

Im Rahmen einer Übergangsregelung gilt die Vervielfältigungsregelung nach der Pauschalierungsvorschrift in § 40b EStG a. F.[4] für Beiträge an eine Direktversicherung oder Zuwendungen an eine kapitalgedeckte Pensionskasse weiter. Soweit der Arbeitgeber Aufwendungen zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses leistet und im Rahmen des § 40b Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 3 und 4 EStG a. F. pauschaliert, erfolgt eine Anrechnung auf das steuerfreie Volumen der Vervielfältigungsregelung nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG.[5] Die Vervielfältigungsregelung nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG und die Vervielfältigungsregelung nach § 40b Abs. 2 Sätze 3 und 4 EStG a. F. schließen sich folglich nicht aus, es erfolgt aber eine Anrechnung.

 
Praxis-Beispiel

Beiträge an eine Pensionskasse

Arbeitnehmer B scheidet nach 25-jähriger Betriebszugehörigkeit zum 31.10.2024 aus dem Dienstverhältnis aus. Für B werden seit 2004 monatliche Beiträge an eine Direktversicherung (Kapitallebensversicherung) von 146 EUR entrichtet, die der Arbeitgeber pauschal versteuert. Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses wird daneben ein Einmalbeitrag von 35.000 EUR in eine Pensionskasse geleistet.

Ergebnis: Für die Beiträge in die Pensionskasse ist sowohl die Vervielfältigungsregelung nach § 40b EStG a. F. als auch nach § 3 Nr. 63 EStG denkbar. Wird der Pauschalierung wegen der steuerlich vorteilhaften Versteuerung der Altersbezüge der Vorzug eingeräumt, beträgt das pauschalierungsfähige Volumen 31.828 EUR (1.752 EUR x 25 Jahre = 43.800 EUR abzüglich der pauschalierten Beiträge in 2024 und in den 6 vorausgegangenen Kalenderjahren von 11.972 EUR, nämlich 6 x 1.752 EUR von 2018 bis 2023 + 1.460 EUR in 2024). Der Arbeitgeber kann daher den Einmalbetrag bis zu 31.828 EUR pauschal mit 20 % versteuern. Für den übersteigenden Betrag (3.172 EUR) ist die Steuerbefreiung zu prüfen.

Das steuerfreie Volumen aufgrund der Vervielfältigungsregelung nach § 3 Nr. 63 EStG beträgt grundsätzlich 36.240 EUR (10 Jahre x 3.6...

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