Daniel Faltermann, Gudrun Leichtle
Außerordentlich sind Einkünfte nur dann, wenn sie auf für die Einkunftsart ungewöhnlichen Umständen beruhen und es deshalb zu einer atypischen Zusammenballung von Einkünften kommt. Die Zusammenballung der Einkünfte darf nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkünfteerzielung entsprechen.
Im Rahmen der bAV sind Kapitalzahlungen anstelle von laufender Rentenleistungen aber gerade nicht atypisch. Daher sind Teil- oder Einmalkapitalzahlungen der bAV nach Auffassung der Finanzverwaltung regelmäßig auch keine außerordentlichen Einkünfte.
Dies gilt insbesondere dann, wenn die (einmalige) Kapitalleistung auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts des Steuerpflichtigen beruht.
Die Fünftelregelung kann daher bei Teil- oder Einmalkapitalzahlungen grundsätzlich nicht angewendet werden.
Tatsächliche Atypik notwendig
Außerordentliche Einkünfte liegen nur vor, wenn die eingetretene Zusammenballung von Einkünften (Kapitalzahlung anstelle laufender Leistungen) tatsächlich atypisch ist. Im Rahmen der bAV wird ein bestehendes Kapitalwahlrecht bei Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen jedoch nicht nur in sehr seltenen Fällen ausgeübt. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass Kapitalzahlungen bei Erreichen einer Altersgrenze oder durch Rückkauf durchaus gehäuft vorkommen, also gerade nicht atypisch sind. Zudem stellt die in einem Versicherungsvertrag vorgesehene Möglichkeit einer Kapitalabfindung ein weiteres Indiz dafür dar, dass Kapitalzahlungen im Rahmen der bAV typisch sind. Dies gilt sowohl für Kapitalabfindungen bei Rentenbeginn als auch für die Auszahlung des Rückkaufswerts bei vorzeitiger Vertragsbeendigung.
Teil- oder Einmalkapitalzahlungen stellen "normal" zu besteuernde sonstige Einkünfte dar
Bei den in § 22 N...