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bAV: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds in ... / 2.1.1 Aufteilung des Freibetrags

Michael Schulz
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Infographic

Aufteilung pro rata

Bei dem Freibetrag i. H. v. 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung handelt es sich um einen Jahresbetrag. Dieser kann in gleichen monatlichen Raten (2026: 4.056 EUR : 12 = 338 EUR) berücksichtigt werden (Aufteilung pro rata).

 
Praxis-Beispiel

Monatlich gleichbleibende Berücksichtigung des Freibetrags

 
Beschäftigung seit 1.1.2026    
Monatliches Arbeitsentgelt   5.000 EUR
Beiträge für eine Direktversicherung – monatlich 350 EUR  
Ergebnis:    
Laufendes Arbeitsentgelt nach Entgeltumwandlung   4.650 EUR
Monatlicher Freibetrag (4.056 EUR : 12 =) 338 EUR  
Sozialversicherungspflichtiger Betrag der Entgeltumwandlung
(350 EUR – 338 EUR)
  12 EUR
Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt   4.662 EUR

Unterjähriger Beschäftigungsbeginn

Beginnt die Beschäftigung erst im Laufe des Jahres, ist der Jahresfreibetrag trotzdem in voller Höhe (2026: 4.056 EUR) zu berücksichtigen. Entsprechend erhöht sich bei einer monatlich gleichbleibenden Inanspruchnahme der Freibetrag.

 
Praxis-Beispiel

Beschäftigungsbeginn im Laufe des Kalenderjahres

 
Beschäftigung seit 1.3.2026    
Monatliches Arbeitsentgelt   5.000 EUR
Beiträge für eine Direktversicherung – monatlich 350,00 EUR  
Ergebnis:    
Laufendes Arbeitsentgelt nach Entgeltumwandlung   4.650 EUR
Monatlicher Freibetrag (4.056 EUR : 10 =) 405,60 EUR  
Sozialversicherungspflichtiger Betrag der Entgeltumwandlung
(Freibetrag ist höher als die Beiträge für die Direktversicherung)
  0 EUR
Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt   4.650 EUR

Rückwirkende Änderung des Freibetrags ausgeschlossen

Auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht der gesamte Jahresfreibetrag zur Verfügung. Allerdings ist für den Bereich der Sozialversicherung eine Übertragung nicht ausgeschöpf...

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