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Aufteilung pro rata

Bei dem Freibetrag i. H. v. 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung handelt es sich um einen Jahresbetrag. Dieser kann in gleichen monatlichen Raten (2024: 3.624 EUR : 12 = 302 EUR) berücksichtigt werden (Aufteilung pro rata).

 
Praxis-Beispiel

Monatlich gleichbleibende Berücksichtigung des Freibetrags

 
Beschäftigung seit 1.1.2024    
Monatliches Arbeitsentgelt   5.000 EUR
Beiträge für eine Direktversicherung – monatlich 350 EUR  
Ergebnis:    
Laufendes Arbeitsentgelt nach Entgeltumwandlung   4.650 EUR
Monatlicher Freibetrag (3.624 EUR : 12 =) 302 EUR  
Sozialversicherungspflichtiger Betrag der Entgeltumwandlung
(350 EUR – 302 EUR)
  48 EUR
Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt   4.698 EUR

Unterjähriger Beschäftigungsbeginn

Beginnt die Beschäftigung erst im Laufe des Jahres, ist der Jahresfreibetrag trotzdem in voller Höhe (2024: 3.624 EUR) zu berücksichtigen. Entsprechend erhöht sich bei einer monatlich gleichbleibenden Inanspruchnahme der Freibetrag.

 
Praxis-Beispiel

Beschäftigungsbeginn im Laufe des Kalenderjahres

 
Beschäftigung seit 1.3.2024    
Monatliches Arbeitsentgelt   5.000 EUR
Beiträge für eine Direktversicherung – monatlich 350,00 EUR  
Ergebnis:    
Laufendes Arbeitsentgelt nach Entgeltumwandlung   4.650 EUR
Monatlicher Freibetrag (3.624 EUR : 10 =) 362,40 EUR  
Sozialversicherungspflichtiger Betrag der Entgeltumwandlung
(Freibetrag ist höher als die Beiträge für die Direktversicherung)
  0 EUR
Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt   4.650 EUR

Rückwirkende Änderung des Freibetrags ausgeschlossen

Auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht der gesamte Jahresfreibetrag zur Verfügung. Allerdings ist für den Bereich der Sozialversicherung eine Übertragung nicht ausgeschöpfter Freibeträge auf abgelaufene Entgeltabrechnungszeiträume mit der Folge nachträglicher Beitragsfreiheit nicht zulässig.[1] In bereits abgewickelte Versicherungsverhältnisse darf nicht mehr rückwirkend eingegriffen werden. Der verbleibende Freibetrag kann aber auf die noch verbleibenden Monate in geänderter Höhe angewendet werden.

 
Praxis-Beispiel

Beschäftigungsende im Laufe des Kalenderjahres

 
Beschäftigung seit 1.1.2024    
Monatliches Arbeitsentgelt:   5.000 EUR
Beiträge für eine Direktversicherung – monatlich: 350 EUR  
Der Freibetrag wird monatlich mit 1/12 des Jahresbetrags berücksichtigt. Vor der Entgeltabrechnung für August 2024 kündigt der Arbeitnehmer die Beschäftigung zum 30.9.2024.
Ergebnis:    
Januar bis Juli 2024    
Laufendes Arbeitsentgelt nach Entgeltumwandlung   4.650 EUR
Monatlicher Freibetrag (3.624 EUR : 12 =) 302 EUR  
Sozialversicherungspflichtiger Betrag der Entgeltumwandlung
(350 EUR – 302 EUR =)
  48 EUR
Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt:   4.698 EUR
August und September 2024    
Laufendes Arbeitsentgelt nach Entgeltumwandlung   4.650 EUR
bis Juli aufgebrauchter Teil des Freibetrags (302 EUR x 7 Monate =) 2.114 EUR  
verbleibender Freibetrag (3.624 EUR – 2.114 EUR =) 1.510 EUR  
Sozialversicherungspflichtiger Betrag der Entgeltumwandlung
(Freibetrag ist höher als die Beiträge für die Direktversicherung)
  0 EUR
Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt   4.650 EUR
Eine rückwirkende Erhöhung der Freibeträge für die Monate Januar bis Juli 2024 ist nicht zulässig.

Aufteilung en bloc

Alternativ zur Aufteilung pro rata besteht die Möglichkeit der Aufteilung des Freibetrags en bloc. Dabei wird die gesamte Entgeltumwandlung bis zu dem Zeitpunkt beitragsfrei gestellt, in dem der Freibetrag aufgebraucht wird. Auswirkungen ergeben sich nur in den Fällen, in denen die Entgeltumwandlung den monatlichen Freibetrag bei der Pro-Rata-Aufteilung übersteigt.

 
Praxis-Beispiel

Monatlich maximale Berücksichtigung des Freibetrags

 
Beschäftigungsverhältnis seit 1.1.2024    
Monatliches Arbeitsentgelt   4.000 EUR
Beiträge für eine Direktversicherung – monatlich 400 EUR  
Ergebnis:    
Januar bis September 2024    
Laufendes Arbeitsentgelt nach Entgeltumwandlung   3.600 EUR
Monatlicher Freibetrag 400 EUR  
Sozialversicherungspflichtiger Betrag der Entgeltumwandlung
(400 EUR – 400 EUR =)
  0 EUR
Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt   3.600 EUR
Oktober 2024    
Laufendes Arbeitsentgelt nach Entgeltumwandlung   3.600 EUR
bis September 2024 aufgebrauchter Teil des Freibetrags
(400 EUR x 9 Monate =)
3.600 EUR  
verbleibender Freibetrag (3.624 EUR – 3.600 EUR =) 24 EUR  
Sozialversicherungspflichtiger Betrag der Entgeltumwandlung
(400 EUR – 24 EUR =)
  376 EUR
Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt   3.976 EUR
November bis Dezember 2024    
Laufendes Arbeitsentgelt nach Entgeltumwandlung   3.600 EUR
bis Oktober 2024 aufgebrauchter Teil des Freibetrags 3.624 EUR  
verbleibender Freibetrag 0 EUR  
Sozialversicherungspflichtiger Betrag der Entgeltumwandlung   400 EUR
Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt   4.000 EUR
 
Hinweis

Vor- und Nachteile der Aufteilungsvarianten

Bei einer ganzjährig ausgeübten Beschäftigung ergeben ...

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