1 Allgemeines
Der Arbeitgeber ist, vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung, gem. §§ 670, 675 BGB verpflichtet, dem Arbeitnehmer als Aufwendungs- oder Auslagenersatz diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, die der Arbeitnehmer bei Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten gemacht hat und den Umständen nach für erforderlich halten durfte (z. B. Reisespesen, Übernachtungskosten bei Dienstreisen, Bewirtungsaufwendungen, Verpflegungsmehraufwendungen, Auslagen zur Beschaffung von Werkzeugen). Dabei ist es gleichgültig, ob die Aufwendungen im Interesse des Arbeitgebers objektiv notwendig waren; es genügt, dass der Arbeitnehmer sie ohne Verletzung seiner Sorgfaltspflicht für erforderlich halten durfte.
Zum persönlichen Lebensbedarf, der von der Vergütung des Arbeitnehmers zu bestreiten ist, gehören hingegen Ausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder für Verpflegung und normale Kleidung. Ein aus der Fürsorgepflicht abzuleitender Anspruch besteht lediglich auf Gewährung von Schutzkleidung, die aufgrund besonderer Arbeitsbedingungen oder Unfallverhütungsvorschriften getragen werden muss.
2 Schäden am Arbeitnehmer-Eigentum
Nach § 670 BGB hat der Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf Erstattung der Sach- und Vermögensschäden, die ihm bei der Arbeit ohne Verschulden des Arbeitgebers entstanden sind, sog. "Gefährdungshaftung des Arbeitgebers". Voraussetzung hierfür ist, dass der Schaden nicht dem Lebensbereich des Arbeitnehmers, sondern dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen ist und der Arbeitnehmer ihn nicht selbst tragen muss, weil er dafür eine besondere Vergütung erhält.
Zum Betätigungsbereich des Arbeitgebers gehören grundsätzlich alle Risiken, die im Zusammenhang mit der vom Arbeitgeber veranlassten Arbeit entstanden sind und die der Arbeitgeber hätte...