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Ausgleichsquittung / 1 Erfassbare Ansprüche

Andreas Haupt
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Was die Vertragsparteien mit einer "Ausgleichsquittung" oder auch einer "Erledigungsklausel" beabsichtigt haben und welche Ansprüche diese erfassen, ist durch Auslegung der Erklärung zu ermitteln. Danach ist auch deren Rechtsnatur und Wirksamkeit zu bestimmen.

 
Praxis-Beispiel

Formulierung einer Ausgleichsquittung

"Der Arbeitnehmer bestätigt, die Arbeitspapiere und ein qualifiziertes Beendigungszeugnis erhalten zu haben. Der Urlaub wurde vollständig genommen. Sämtliche wechselseitigen Forderungen der Vertragspartner aus dem Arbeitsverhältnis – gleich ob bekannt oder unbekannt – sind erledigt."

Ausgleichsquittungen können Ansprüche umfassen, über welche die Parteien vorher gestritten haben. Ferner solche, an welche die Parteien (noch) nicht gedacht haben, die aber für die Zukunft ebenfalls erledigt sein sollen. Dies gilt jedoch nicht für solche Ansprüche oder Forderungen, die objektiv außerhalb der Vorstellungskraft der Parteien gelegen haben und bei Unterzeichnung der Ausgleichsquittung auch subjektiv für diese unvorstellbar gewesen sind.[1] Sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Unterzeichnung der Ausgleichsquittung übereinstimmend der Auffassung, dass keine Ansprüche mehr bestehen und soll dieser Sachverhalt nur festgehalten werden, handelt es sich um ein deklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis. Es liegt eine Wissenserklärung vor i. S. v. § 368 Satz 1 BGB.[2] Wollen die Parteien jedoch alle bekannten und unbekannten Ansprüche ausschließen, liegt ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis vor. Es handelt sich um einen Verzicht.[3] Sind die Parteien der Auffassung, dass zwar noch Forderungen bestehen, diese aber erlassen werden sollen, liegt ein Erlassvertrag vor.[4] Befanden sich die Parteien miteinander im Streit über das Bestehen und/oder die Höhe eines oder mehr...

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