Rz. 37

Im Tarifvertrag kann sowohl für die tariflichen als auch die gesetzlichen Teilurlaubsansprüche nach § 5 Abs. 1 Buchst. a und b BUrlG eine Abrundungsregelung vereinbart werden. Für den gesetzlichen gekürzten Vollurlaub nach § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG ist dies nicht möglich.[1]

 

Rz. 38

Im Arbeitsvertrag kann eine Abrundung dann vereinbart werden, wenn der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch verbleibt.

 
Praxis-Beispiel

Beträgt der Jahresurlaub 28 Arbeitstage, beträgt der Urlaubsanspruch bei einem Ausscheiden nach 4 vollen Monaten 9,33 Tage. Hier ist bei einzelvertraglicher Vereinbarung die Abrundung möglich, da der gesetzliche Urlaubsanspruch bei 5-Tage-Woche 8 Werktage oder 6,66 Arbeitstage beträgt.

Aufrundungsregelungen in Arbeitsverträgen sind nach dem Günstigkeitsprinzip immer möglich.

[1] Schaub/Linck, ArbR-HdB, 20. Aufl. 2023, § 104, Rz. 70.

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