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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1 Urlaubsanspruch / 7 Erlöschen des Urlaubsanspruchs

Thomas Payrhuber, Birgit Zimmermann
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Rz. 59

Der Urlaubsanspruch entsteht nach der gesetzlichen Regelung des § 1 BUrlG in jedem Kalenderjahr neu. Bereits daraus ergibt sich, dass der gesetzliche Anspruch auf Erholungsurlaub auch hinsichtlich seiner zeitlichen Begrenzung einen Bezug zum Kalenderjahr[1] hat. Dementsprechend regelt § 7 Abs. 3 BUrlG klarstellend den Zeitraum, in dem der jeweils neu entstehende jährliche Urlaubsanspruch bestehen bleibt und damit vom Arbeitnehmer geltend gemacht werden kann. Auch hierdurch wird der Bezug auf das Kalenderjahr erneut deutlich: § 7 Abs. 3 BUrlG spricht insofern vom "laufenden" Kalenderjahr. Der Anspruch erlischt danach für das entsprechende Kalenderjahr spätestens zum 31.3. des Folgejahres. Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheiten erfüllt hat, weil dies Voraussetzung für die Befristung des Urlaubsanspruchs ist.[2] Hiervon abgesehen existieren andere Sachverhalte, die den Urlaubsanspruch zum Erlöschen bringen. Diese sollen im Folgenden dargestellt werden.

 
Achtung

Die Beschränkung auf den Übertragungszeitraum des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG ist aufgrund des Urteils des EuGH vom 20.1.2009[3] sowie des nachfolgenden Urteils des BAG vom 24.3.2009[4] dann hinfällig, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder Erwerbsminderung[5] nicht nehmen konnte (zu anderen Fällen vgl. Rz. 29 ff.).[6]

[1] Den Kalenderjahresbezug betont das BAG erneut im Urteil v. 5.12.2023, 9 AZR 230/22: Die Erfüllung im Vorgriff auf das nächste Kalenderjahr scheidet aus.
[2] Näher Arnold, § 7, Rz. 7 f.
[3] EuGH, Urteil v. 20.1.2009, C-350/06 u. a., NZA 2009, 135.
[4] BAG, Urteil v. 24.3.2009, 9 AZR 983/07, DB 2009, 1018.
[5] BAG, Urteil v. 7.8.2012, 9 AZR 353/10, NZA 2012, 1216.
[6] S. ausführlich Arnold, § 7, Rz. 2 ff., Rz. 137, 160 ff.

7.1 Unabdingbarkeit und Verzicht auf Urlaub

 

Rz. 60

Festzuha...

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