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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1 Urlaubsanspruch / 1 Allgemeines

Thomas Payrhuber , Birgit Zimmermann
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Rz. 1

Der Anspruch auf Urlaub als Zeit der bezahlten Freistellung von der Arbeitsverpflichtung zum Zweck der Erholung gehört zu den grundlegenden Ansprüchen eines jeden Arbeitsverhältnisses. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gibt einen Mindeststandard vor, der jedoch oft und mit vielfältigen Varianten durch kollektive und/oder arbeitsvertragliche Regelungen ergänzt wird.

 

Rz. 2

Das BUrlG regelt bundeseinheitlich einen Mindestanspruch für Arbeitnehmer auf bezahlten Erholungsurlaub. Zuvor bestand bis 1945 kein allgemeiner gesetzlicher Urlaubsanspruch. Anerkannt war jedoch, dass auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Erholungsurlaub zustand.[1] Er wurde aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (§§ 242, 618 BGB) abgeleitet bzw. bedurfte der einzel- oder tarifvertraglichen Regelung. Nach 1945 entstanden auf Landesebene erste gesetzliche Regelungen des Urlaubsanspruchs, die mit dem Bundesurlaubsgesetz vom 8.1.1963[2] abgelöst wurden (§ 15 Abs. 2 BUrlG). In Kraft blieben nur die landesrechtlichen Bestimmungen über den Urlaub für Opfer des Nationalsozialismus und für solche Arbeitnehmer, die geistig oder körperlich in ihrer Erwerbsfähigkeit behindert sind (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BUrlG).

[1] Neumann/Fenski/Kühn/Neumann, BUrlG, 12. Aufl., 2021, § 1 BUrlG, Rz. 1.
[2] BGBl. I S. 2.

1.1 Bundesurlaubsgesetz

 

Rz. 3

Das BUrlG bildete seit Inkrafttreten die alleinige Rechtsgrundlage zur Begründung eines gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs eines Arbeitnehmers von nunmehr 24 Werktagen.[1] Durch den Einigungsvertrag vom 31.8.1990[2] sind die im Gebiet der ehemaligen DDR geltenden Urlaubsregelungen im Arbeitsgesetzbuch der DDR (§§ 189 ff. AGB-DDR) mit Wirkung zum 3.10.1990 außer Kraft getreten. Das BUrlG gilt seither auch dort, wobei § 3 BUrlG bis 31.12.1994 im Wortlaut dahingehend la...

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