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Arbeitszeit: Arbeitszeitgestaltung / 1.2.2.1 Persönliche Verhinderung des Arbeitnehmers

Nicola Dienst
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Nach der gesetzlichen Regelung des § 616 BGB behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf die Arbeitsvergütung auch dann, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist. In der Regel fallen hierunter Ereignisse im persönlichen Leben oder im Familien- und Verwandtenkreis, etwa Arztbesuche oder verpflichtende Gerichtstermine.[1]Im Rahmen der flexiblen Arbeitszeit ist die Frage entstanden, wie solche Fallgruppen hier zu beurteilen sind. Soweit persönliche Verhinderungen während des Arbeitszeitrahmens eintreten, begründen diese keinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung nach § 616 BGB. Es ist gerade auch Sinn und Zweck flexibler Arbeitszeitmodelle im Tagesdienst, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, über zeitliche Spielräume für persönliche Erledigungen und Termine zu verfügen. Dies ist für die Ausübung eines öffentlichen Ehrenamts während der Gleitzeit auch höchstrichterlich entschieden worden.[2] Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge können insoweit detaillierte Regelungen vorsehen.

Ist eine Kernzeit festgelegt, so besteht Anspruch auf Anrechnung der innerhalb der Kernzeit ausfallenden Arbeitszeit, wenn eine Arbeitsverhinderung während der Kernzeit auf zwingenden Gründen beruht (z. B. nicht verschiebbarer Arztbesuch). Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, die entsprechenden Umstände (terminierte Einbestellung durch den Arzt etc.) darzulegen. Im Rahmen einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung (ohne Gleit- und Kernzeit) muss der Arbeitnehmer die Möglichkeiten der freien Arbeitszeiteinteilung – einschließlich der Nutzung von Freizeitnahme "auf Zeitkonto" – nutzen, um derartige persönliche Termine außerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen.[3]

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