Zusammenfassung
Von einer Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers spricht man, wenn er seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag nicht erfüllen will und seine Arbeit nicht aufnimmt oder nicht zu Ende bringt. Dabei genügt es, wenn er Nebenpflichten aus dem Vertrag nicht erbringt. Die Arbeitsverweigerung kann unter Umständen eine Kündigung rechtfertigen, und zwar sowohl eine außerordentliche als auch eine ordentliche.
Arbeitsrecht
1 Ablehnung einer Haupt- oder Nebenpflicht
Der Arbeitnehmer hat die Arbeitsleistung nach § 613 BGB persönlich zu erbringen. Seine Haupt- und Nebenpflichten ergeben sich aus Gesetz, einem anwendbaren Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung und dem Arbeitsvertrag. Nach § 106 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht bereits durch die dargestellten höherrangigen Normen festgelegt sind.
Welche Pflichten ihn treffen, bestimmt sich nach der objektiven Rechtslage.
Ein Arbeitnehmer, der eine Arbeitgeberweisung zu Unrecht nicht befolgt, handelt rechtswidrig. Hat er jedoch für sein Verhalten Rechtfertigungsgründe, liegt keine Arbeitsverweigerung vor. So ist er z. B. nicht verpflichtet, eine Weisung zu befolgen, die ihrerseits rechtswidrig ist, weil sie gegen Arbeitsschutzvorschriften verstößt oder nicht billigem Ermessen i. S. d. § 106 GewO entspricht.
Zudem handelt der Arbeitnehmer nicht rechtswidrig, wenn er nach vorheriger Ankündigung von seinem Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB Gebrauch macht, weil z. B. der Arbeitgeber seinerseits einen fälligen Anspruch des Arbeitnehmers schuldhaft nicht erfüllt. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber mit der Auszahlung von mehr als 2 Monatsgehältern in Verzug ist. Allerdings muss der Arbeitnehmer sein Zurückbehaltungsrecht nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ausüben und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Also muss er dem Arbeitgeber vorzeitig, unter Angabe des Grundes, klar und eindeutig mitteilen, er werde dieses Recht mit Blick auf eine ganz bestimmte, konkrete Gegenforderung wahrnehmen. Nur so wird dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnet, den möglichen Anspruch des Arbeitnehmers zu prüfen und ggf. zu erfüllen. Wenn der Arbeitnehmer berechtigterweise von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht, liegt keine Arbeitsverweigerung vor.[1]
Nach § 275 Abs. 3 BGB kann ein Arbeitnehmer die Leistung verweigern, wenn sie ihm unter Abwägung des ihr entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann. Die Vorschrift betrifft das Spannungsverhältnis von Vertragstreue und Unzumutbarkeit der Arbeitsleistung und löst dieses nur dann zugunsten des Arbeitnehmers auf, wenn für diesen die Leistungserbringung in hohem Maße belastend ist, weil ein Fall besonderer Leistungserschwerung vorliegt.
Auch ein echter und unvermeidbarer Gewissenskonflikt kann zu einer berechtigten Verweigerung der Arbeit führen.[2]
Nimmt ein Arbeitnehmer an einem rechtmäßigen Arbeitskampf teil und streikt, handelt er ebenfalls rechtmäßig.
Verweigert der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung, weil er annimmt, er handle rechtmäßig, hat er grundsätzlich selbst das Risiko zu tragen, dass sich seine Rechtsauffassung als unzutreffend erweist.[3]
Der Arbeitnehmer kann sich einem vertragsgemäßen Verlangen des Arbeitgebers auch nicht dadurch entziehen, dass er ein gerichtliches Verfahren zur Klärung der umstrittenen Frage einleitet.[4]
Vorgehen des Arbeitnehmers
Ist der Arbeitnehmer der Auffassung, er müsse eine Weisung des Arbeitgebers nicht befolgen, empfiehlt sich aufgrund der dargestellten Rechtslage, den Arbeitgeber deutlich darauf hinzuweisen. Allerdings ist grundsätzlich zu empfehlen, der Weisung vorläufig unter Protest nachzukommen oder u. U. Urlaub bis zur Klärung zu beantragen. Ansonsten kann durch die Arbeitsverweigerung ein Kündigungsgrund geschaffen werden.
Im Wege der Feststellungsklage kann dann geklärt werden, ob der Arbeitnehmer der Weisung endgültig nachkommen muss.
Eine Kündigung des Arbeitnehmers, allein weil er im Wege der Klage die Rechtslage klären lässt, wäre nach §§ 612a, 134 BGB unwirksam (Maßregelungsverbot).
Voraussetzung für eine Arbeitsverweigerung ist nicht nur die Rechtswidrigkeit der Untätigkeit oder nicht richtigen Tätigkeit, sondern auch, dass der Arbeitnehmer bewusst nicht dazu bereit ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Keine Arbeitsverweigerung liegt also vor, wenn er lediglich langsam ist oder aus Vergesslichkeit nicht dem Arbeitsvertrag entsprechend arbeitet.
Auch die Verletzung von Nebenpflichten kann eine Arbeitsverweigerung darstellen.[5]
2 Kündigung
Ist eine Arbeitsverweigerung beharrlich, ist sie geeignet, eine ordentliche, v...
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