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Arbeitsvertrag mit leitenden Angestellten / 1.3 Bedeutende unternehmerische Aufgaben

Dr. Peter H. M. Rambach
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Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG ist leitender Angestellter, wer regelmäßig Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind. Zusätzlich ist es erforderlich, dass die Erfüllung dieser Aufgaben besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt. Weiterhin muss der Angestellte die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen treffen oder maßgeblich beeinflussen können. Erforderlich ist daher:

  • Die Wahrnehmung bedeutender unternehmerischer Aufgaben,
  • deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzen,
  • ein erheblicher Entscheidungsspielraum oder
  • die maßgebliche Beeinflussung der Entscheidungen.

Die vom Angestellten wahrgenommenen Aufgaben müssen für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sein. Hierbei handelt es sich um die Wahrnehmung von unternehmerischen Leitungs- oder Teilaufgaben. Der leitende Angestellte muss Aufgaben von einer gewissen Breite für das Unternehmen wahrnehmen. Sie müssen ihn in die Nähe zum Unternehmer (Arbeitgeber) rücken. Die ihm von der Leitung des Unternehmens übertragenen Aufgaben müssen ihm Einwirkungsmöglichkeiten eröffnen, die regelmäßig für das Unternehmen, zumindest aber für den Bestand und die Entwicklung eines Betriebs oder des Unternehmens von Bedeutung sind.[1] Der Angestellte muss kraft seiner leitenden Funktion maßgeblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, technische, kaufmännische, organisatorische, personelle oder wissenschaftliche Führung des Unternehmens oder Betriebs ausüben.[2] Der nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG erforderliche Einfluss auf die Unternehmensführung kann auch darin liegen, dass der leitende Angestellte kraft seiner Schlüsselposition Voraussetzungen schafft, an denen die Unternehmensleitun...

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