Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG ist leitender Angestellter, wer regelmäßig Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind. Zusätzlich ist es erforderlich, dass die Erfüllung dieser Aufgaben besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt. Weiterhin muss der Angestellte die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen treffen oder maßgeblich beeinflussen können. Erforderlich ist daher:

  • Die Wahrnehmung bedeutender unternehmerischer Aufgaben,
  • deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzen,
  • ein erheblicher Entscheidungsspielraum oder
  • die maßgebliche Beeinflussung der Entscheidungen.

Die vom Angestellten wahrgenommenen Aufgaben müssen für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sein. Hierbei handelt es sich um die Wahrnehmung von unternehmerischen Leitungs- oder Teilaufgaben. Der leitende Angestellte muss Aufgaben von einer gewissen Breite für das Unternehmen wahrnehmen. Sie müssen ihn in die Nähe zum Unternehmer (Arbeitgeber) rücken. Die ihm von der Leitung des Unternehmens übertragenen Aufgaben müssen ihm Einwirkungsmöglichkeiten eröffnen, die regelmäßig für das Unternehmen, zumindest aber für den Bestand und die Entwicklung eines Betriebs oder des Unternehmens von Bedeutung sind.[1] Der Angestellte muss kraft seiner leitenden Funktion maßgeblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, technische, kaufmännische, organisatorische, personelle oder wissenschaftliche Führung des Unternehmens oder Betriebs ausüben. Der nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG erforderliche Einfluss auf die Unternehmensführung kann auch darin liegen, dass der leitende Angestellte kraft seiner Schlüsselposition Voraussetzungen schafft, an denen die Unternehmensleitung schlechterdings nicht vorbeigehen kann.[2]

Damit können nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG nicht nur Mitarbeiter in Linienfunktionen, sondern auch in Stabsfunktionen als leitende Angestellte anzusehen sein.

Weiterhin muss dem leitenden Angestellten rechtlich und tatsächlich ein eigener, erheblicher Entscheidungsspielraum zur Verfügung stehen. Der Begriff der "Eigenverantwortlichkeit" setzt eine weitgehende Weisungsfreiheit und Selbstbestimmung im Rahmen des Tätigkeitsbereichs voraus. Der Umfang des Entscheidungsspielraums hängt im Einzelfall von der Größe und der Struktur des Unternehmens sowie von der Unternehmensorganisation ab. Anhaltspunkte sind dabei die Delegationsstufe, auf der der Arbeitnehmer Führungsaufgaben wahrnimmt, sowie der Grad seiner konkreten Einbindung in Pläne und Richtlinien, Genehmigungsvorbehalte und Rechenschaftspflichten gegenüber höheren Vorgesetzten.[3] Ausdruck einer Stellung als leitender Angestellter können z. B. die selbständige Verwaltung eines nicht ganz unerheblichen Budgets oder die zwingende Mitsprache bei Investitionsentscheidungen sein.

Der maßgebliche Einfluss fehlt, wenn der Angestellte nur bei der rein arbeitstechnischen, vorbestimmten Durchführung unternehmerischer Entscheidungen eingeschaltet wird, etwa im Rahmen von Aufsichts- oder Überwachungsfunktionen.[4] Allein die formale Stellung als Chefarzt genügt nicht, um ihn gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG als einen leitenden Angestellten anzusehen.[5] Erforderlich ist, dass er nach dem Arbeitsvertrag und der tatsächlichen Stellung in der Klinik der Leitungs- und Führungsebene zuzurechnen ist und unternehmens- oder betriebsleitende Entscheidungen entweder selbst trifft oder maßgeblich vorbereitet.[6] Ausdruck einer solchen Stellung können z. B. die selbstständige Verwaltung eines nicht ganz unerheblichen Budgets oder die zwingende Mitsprache bei Investitionsentscheidungen sein.[7] Ein angestellter Rechtsanwalt und/oder Steuerberater einer Prüfungs- und Beratungsgesellschaft ist nicht schon deshalb leitend i. S. v. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG, weil er in seiner Mandatsbearbeitung und Prüfungstätigkeit eigenverantwortlich handelt. Maßgeblich ist vielmehr, ob er der Leitungs- und Führungsebene zuzurechnen ist und unternehmens- oder betriebsleitende Entscheidungen entweder selbst trifft oder maßgeblich vorbereitet.[8] Je niedriger die Entscheidungsstufe in der Hierarchie liegt, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass wesentliche unternehmerische Entscheidungsspielräume auf der höheren Entscheidungsstufe bereits verbraucht wurden. Überwachungsfunktionen alleine genügen nicht. Weiter muss die unternehmerische Aufgabenstellung mit Entscheidungsspielraum die Tätigkeit des leitenden Angestellten prägen.[9] Die Leitungsaufgaben müssen vom Angestellten auch regelmäßig wahrgenommen werden. Es reicht damit nicht eine lediglich vorübergehende oder nur gelegentliche Wahrnehmung.

Kann der leitende Angestellte die Aufgaben nicht im Wesentlichen frei von Weisungen treffen, ist es erforderlich, dass er zumindest die unternehmerischen Entscheidungen maßgeblich beeinflussen kann. Eine solche Beeinflussung setzt voraus, dass der eigentliche Entscheidungsträger an den vorb...

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