Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Der erkrankte Arbeitnehmer weist seine Arbeitsunfähigkeit durch die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach. Diesem gesetzlich vorgeschriebenen Nachweis kommt nach ständiger Rechtsprechung ein hoher Beweiswert zu. Angesichts des hohen Beweiswerts einer ärztlichen AU-Bescheinigung müssen vom Arbeitgeber zumindest begründete Zweifel an der Richtigkeit einer ärztlichen AU-Bescheinigung aufgezeigt werden, um den Beweiswert der Bescheinigung zu erschüttern.
Die seit dem 1.10.2021 eingeführte elektronische AU-Bescheinigung ändert an dieser beweisrechtlichen Würdigung nichts. Die elektronische Meldung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt seit dem 1.10.2021 an die Krankenkasse und seit dem 1.1.2023 an den Arbeitgeber.
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Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach den Vorgaben der "Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie" des GBA.
Sie erfolgt unmittelbar persönlich oder mittelbar persönlich nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung.
Als mittelbar persönliche Untersuchung kommt vorrangig eine Untersuchung im Rahmen einer Videosprechstunde in Betracht. Voraussetzung ist, dass die Art der Erkrankung dies nicht ausschließt, andernfalls muss die Feststellung unmittelbar persönlich erfolgen. Sofern der Arbeitnehmer dem Arzt aufgrund früherer Behandlung nicht unmittelbar persönlich bekannt ist, soll die erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit über einen Zeitraum von bis zu 3 Kalendertagen nicht hinausgehen, anderenfalls kann eine erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer Videosprechstunde für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen erfolgen. Im Fall der Fortsetzung der Erkrankung muss der Arbeitnehmer für den anfänglichen Arbeitsunfähigkeitszeitraum bereits einmal unmittelbar und persönlich ärztlich untersucht worden sein.
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