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Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz / 2.2.1 Lohn- und Gehaltsvereinbarungen bei der Einstellung

Theresa Arndt
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Der Grundsatz der Vertragsfreiheit hat bei der arbeitsvertraglichen Festlegung der Arbeitsvergütung Vorrang vor dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, sofern die Arbeitsvertragsparteien die Arbeitsvergütung ausgehandelt haben.[1]

Eine allgemein gültige Anspruchsgrundlage "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" kennt die deutsche Rechtsordnung nicht.[2]

Der neu einzustellende Arbeitnehmer kann daher bei der arbeitsvertraglichen Festlegung der Arbeitsvergütung nicht mit der Begründung ein höheres Entgelt verlangen, anderen Arbeitnehmern gewähre der Arbeitgeber bei gleicher oder vergleichbarer Arbeitsleistung ein höheres Entgelt.

Der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt jedoch auch nicht schrankenlos. Dem Arbeitgeber ist es untersagt, für gleiche oder gleichwertige Arbeit anhand der in § 1 AGG genannten Kriterien (z. B. zwischen Männern und Frauen) zu differenzieren und unterschiedlich zu entlohnen. Das Entgelttransparenzgesetz verbietet in § 3 Abs. 1 ausdrücklich eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts im Hinblick auf sämtliche Entgeltbestandteile und Entgeltbedingungen. Es gewährt Beschäftigten einen individuellen Auskunftsanspruch ab einer Betriebsgröße von in der Regel mehr als 200 Beschäftigten[3] und regelt die Durchführung freiwilliger Prüfverfahren[4] sowie die Berichtspflichten des Arbeitgebers ab einer Betriebsgröße von in der Regel mehr als 500 Beschäftigten.[5]

Außerdem gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn der Arbeitgeber die Vergütung nach einem allgemeinen Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke beispielsweise in einer Lohnordnung festlegt.[6]

Soweit die Bemessung des Arbeitsentgelts regelhaft geschieht, etwa in Tarifverträgen, betrieblichen Entgeltordnungen oder Übungen, ist daher eine unterschied...

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