Der Grundsatz der Vertragsfreiheit hat bei der arbeitsvertraglichen Festlegung der Arbeitsvergütung Vorrang vor dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, sofern die Arbeitsvertragsparteien die Arbeitsvergütung ausgehandelt haben.
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz begründet regelmäßig keinen Anspruch auf Vergütungsanpassung, wenn später eingestellte Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten ein höheres Gehalt erhalten. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist vielmehr eine betriebliche Einheitsregelung oder ein generalisierendes Vergütungsprinzip, woran es bei individuell ausgehandelten Gehältern fehle. Insbesondere unterschiedliche Qualifikationen und Berufserfahrungen können zudem eine differenzierende Vergütung sachlich rechtfertigen.
Eine allgemein gültige Anspruchsgrundlage "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" kennt die deutsche Rechtsordnung nicht.
Der neu einzustellende Arbeitnehmer kann daher bei der arbeitsvertraglichen Festlegung der Arbeitsvergütung nicht mit der Begründung ein höheres Entgelt verlangen, anderen Arbeitnehmern gewähre der Arbeitgeber bei gleicher oder vergleichbarer Arbeitsleistung ein höheres Entgelt.
Der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt jedoch auch nicht schrankenlos. Dem Arbeitgeber ist es untersagt, für gleiche oder gleichwertige Arbeit anhand der in § 1 AGG genannten Kriterien (z. B. zwischen Männern und Frauen) zu differenzieren und unterschiedlich zu entlohnen. Das Entgelttransparenzgesetz verbietet in § 3 Abs. 1 ausdrücklich eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts im Hinblick auf sämtliche Entgeltbestandteile und Entgeltbedingungen. Es gewährt Beschäftigten einen individuellen Auskunftsanspruch ab einer Betriebsgröße von in der Regel mehr als 200...