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Arbeitsgerichtliches Urteilsverfahren / 2.3 Ergebnisse der Güteverhandlung

Uwe Ringel
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Ergebnis des überwiegenden Teils der Güteverhandlungen sind Vergleiche zwischen den Prozessparteien. Vergleiche werden protokolliert. Nach § 162 ZPO wird für die Wirksamkeit des Vergleichs die Protokollaufzeichnung vorgelesen oder von einem Tonträger abgespielt und von beiden Prozessparteien genehmigt. Es besteht für eine oder beide Parteien die Möglichkeit, die Wirksamkeit des Vergleichs von einem Widerruf abhängig zu machen. Zu diesem Zweck muss im Vergleich ein Widerrufsvorbehalt vereinbart werden. Wird der Vergleich bis zum vereinbarten Termin nicht gegenüber dem Arbeitsgericht widerrufen, ist der Vergleich wirksam. Wird der Vergleich widerrufen, gilt die Güteverhandlung als gescheitert. Das Gericht beraumt dann einen Kammertermin zur streitigen Verhandlung an.

Der im Rahmen der Güteverhandlung protokollierte Vergleich kann als vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden und nach § 62 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein. Endet der arbeitsgerichtliche Rechtsstreit in einem Vergleich, fallen keine Gerichtsgebühren an, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 8210 Abs. 2 GV GKG.

Die Klage kann während des gesamten Güteverfahrens und noch bis zum Stellen der Anträge in der streitigen Verhandlung zurückgenommen werden, ohne dass eine Einwilligung des Beklagten erforderlich ist.[1] Da in der Güteverhandlung keine Anträge gestellt werden, kann die Klage ohne Einwilligung des Beklagten bis zur Antragstellung in der streitigen Verhandlung zurückgenommen werden. Eine Klagerücknahme bewirkt zwar die Kostenfolge des § 269 Abs. 3 ZPO, jedoch sind nach § 12a Abs. 1 ArbGG außergerichtliche Kosten einer Prozesspartei nicht erstattungsfähig. Bei einer Klagerücknahme bis zum Stellen der Anträge in der streitigen Verhandlung fallen ebenfalls keine Ger...

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