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Abmahnung / Arbeitsrecht

Dr. Carsten Teschner
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1 Abgrenzung zu Ermahnung und Betriebsbuße

Ermahnung

Die Ermahnung, Verwarnung oder der Verweis enthalten lediglich die Mitteilung des Arbeitgebers, dass eine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt wurde und weshalb. Diese Begriffe werden teils synonym, teils auch in Stufen zunehmend stärkerer Disziplinierungsmaßnahmen verstanden.

Im Gegensatz zur Abmahnung enthalten sie für den Fall der Wiederholung des beanstandeten Verhaltens keine Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen (v. a. Kündigung). Sie stellen deshalb im Vergleich zur Abmahnung ein milderes Mittel dar.

Betriebsbuße

Betriebsbußen sind unter Beteiligung des Betriebsrats verhängte Sanktionen des Arbeitgebers zur Ahndung von Verstößen von Arbeitnehmern gegen die Ordnung des Betriebs aufgrund einer mit dem Betriebsrat vereinbarten Bußordnung.

Im Gegensatz dazu rügt die Abmahnung die Verletzung jedweder arbeitsrechtlicher Pflichten und enthält auch keinen über den Warnzweck hinausgehenden Sanktionscharakter.

Die Abgrenzung, ob eine Rüge des Arbeitgebers als Abmahnung oder als Betriebsbuße anzusehen ist, bedarf im Zweifel der Auslegung der Erklärung unter Berücksichtigung ihres Wortlauts, ihres Gesamtzusammenhangs und ihrer Begleitumstände. Soll die Missbilligung eine Abmahnung und keine Betriebsbuße sein, darf sie keinen Sanktionscharakter haben, d. h. sie darf kein Unwerturteil über die Person des Arbeitnehmers enthalten.

2 Funktionen der Abmahnung

Die Abmahnung soll das pflichtwidrige Verhalten konkret bezeichnen und beanstanden (Rüge- bzw. Dokumentationsfunktion). Der Arbeitnehmer muss dabei genau erkennen können, was ihm konkret zum Vorwurf gemacht wird. Pauschale Formulierungen, wie z. B. "Sie haben wiederholt Ihre Arbeitspflichten verletzt" oder Schlagworte wie "Schlechtleistung", "Störung des Betriebsfriedens" reichen nicht aus. Vielmehr muss das zum Vorwurf gemachte Fehlverhalten hi...

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