Beiträge sind Aufwendungen des Arbeitgebers zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung im Rahmen einer Pensionskasse (die Zusatzversorgungskassen sind rechtlich wie Pensionskassen zu behandeln). In der Zusatzversorgung unterscheidet man Pflicht- und Zusatzbeiträge. Wird die betriebliche Altersversorgung alleine durch Beiträge finanziert, spricht man von Pflichtbeiträgen; werden die Beiträge zum Aufbau einer Kapitaldeckung neben laufenden Umlagen erhoben, so handelt es sich um Zusatzbeiträge.
4.5.1 Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG
Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung sind nach § 3 Nr. 63 EStG steuer- und sozialabgabenfrei.
Seit dem 1.1.2018 besteht Steuerfreiheit bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung; Sozialversicherungsfreiheit besteht bis zu 4 %.
Die Grenze für die Steuerfreiheit der Beiträge/Zusatzbeiträge liegt im Jahr 2022 bei
6.768 EUR im Jahr = 564 EUR im Monat.
Bis zum 31.12.2017 galt: Beiträge waren bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze steuer- und sozialabgabenfrei. Wurde die Zusatzversorgung nach dem 31.12.2004 zugesagt (sog. Neuzusage), waren weitere 1.800 EUR steuer-, aber nicht sozialabgabenfrei.
Bei Altzusagen (Vereinbarung der Zusatzversorgung vor dem 1.1.2005) konnte bei Beiträgen, die über dem Grenzbetrag lagen, § 40b EStG (alter Fassung) weiter angewendet werden, da der Erhöhungsbetrag von 1.800 EUR in diesen Fällen nicht genutzt werden konnte.
Dabei ist ab dem 1.1.2005 zu beachten, dass der Freibetrag nach § 3 Nr. 63 EStG steuerrechtlich pro Arbeitsverhältnis angewandt werden kann. Bei einem Arbeitgeberwechsel gilt der Freibetrag nach § 3 Nr. 63 EStG für jeden Arbeitgeber, es steht also in jedem Arbeitsverhältnis der vol...