0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Durch Art. 1 des Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) v. 27.3.2020 (BGBl. I S. 575) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 28.3.2020 eingefügt.
Von der darin enthaltenen Ermächtigung wurde durch Rechtsverordnungen v. 25.6.2020 (BGBl. I S. 1509) und v. 16.9.2020 (BGBl. I S. 2001) Gebrauch gemacht.
Durch das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze v. 9.12.2020 (BGBl. I S. 2855) wurde Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2021 geändert und Abs. 5 aufgehoben. Das vereinfachte Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie gilt danach für Leistungen für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31.3.2021 beginnen.
Durch das Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III) v. 10.3.2021 (BGBl. I S. 335) wurde die Regelung durch Änderung des Abs. 1 mit Wirkung zum 1.4.2021 bis zum 31.12.2021 verlängert. Zudem wurde Abs. 4 geändert und Abs. 6 wurde aufgehoben. Daneben wurde die Angabe (Überschrift) zu der Vorschrift angepasst.
Durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite v. 22.11.2021 (BGBl. I S. 4609) wurden mit Wirkung zum 24.11.2021 die Überschrift sowie Abs. 1 geändert und Abs. 5 neu gefasst.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 67 ist im Zuge der schnell zunehmenden Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) mit spür...