Rz. 21b
Der wichtige Grund bezieht sich auf die Ursache für das Meldeversäumnis, also auf den Tatbestand. Dagegen spielt die Rechtsfolge der Leistungsminderung keine Rolle, die Folgen der Leistungsminderung sind erst zu prüfen, wenn darüber zu befinden ist, ob eine außergewöhnliche Härte der Feststellung einer Leistungsminderung entgegensteht.
Rz. 21c
Eine Leistungsminderung wegen eines Meldeversäumnisses darf nur festgestellt werden, wenn das Versäumnis dem Betroffenen subjektiv vorgeworfen werden kann (BSG, Urteil v. 9.11.2010, B 4 AS 27/10). Wurde ein Meldetermin schlicht vergessen, ist das Meldeversäumnis dem Leistungsberechtigten subjektiv vorwerfbar, weil er der Meldeaufforderung aufgrund von Fahrlässigkeit schuldhaft nicht nachgekommen ist (Bay. LSG, Beschluss v. 17.2.2016, L 7 AS 776/15 NZB). Eine Leistungsminderung ist insbesondere dann unverhältnismäßig, wenn dem Jobcenter ein in der Meldeaufforderung genannter wichtiger Grund für ein Meldeversäumnis des Leistungsberechtigten zum Zeitpunkt des Meldetermins bekannt ist und ein anderer Zweck für die Meldung nicht mitgeteilt wurde und auch nicht erkennbar ist (SG Itzehoe, Urteil v. 13.5.2013, S 29 AS 57/11). Das irrtümliche Übersehen eines Meldetermins stellt keinen wichtigen Grund für ein Versäumnis dar. Der Leistungsberechtigte muss Meldeaufforderungen mit der nötigen Sorgfalt lesen und ein hinreichendes Verständnis in Bezug auf den konkreten Termin sicherstellen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 18.12.2013, L 13 AS 161/12). Psychische Erkrankungen mögen da zu einer anderen Betrachtung führen, das muss im Einzelfall beurteilt werden.
Rz. 22
Kommt der Leistungsberechtigte der Meldeaufforderung nicht nach, weil er am in der Meldeaufforderung angegebenen Tag nicht am angegebenen Ort erscheint (LSG Nordrhein-Westf...