1 Einleitung

Der TVöD enthält – abgesehen von den Überleitungsvorschriften – keine familienbezogenen Entgeltbestandteile. Der Familienstand bzw. die Anzahl der Kinder haben damit seit 1.10.2005 grundsätzlich keinen Einfluss mehr auf die Höhe des Entgelts der Beschäftigten im öffentlichen Dienst.

Unter Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrags (§ 29 BAT) gehörte jedoch bei Angestellten neben der Grundvergütung einer bestimmten Vergütungsgruppe der sog. "Ortszuschlag" als familienbezogener Bestandteil zur Vergütung. Arbeiter erhielten nach § 33 BMT-G II/BMT-G-O bzw. § 41 MTArb/MTArb-O bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zusätzlich zum Monatslohn einen kinderbezogenen Lohnbestandteil, den sog. "Sozialzuschlag".

Entsprechend dem Alimentationsprinzip im Beamtenrecht diente der Ortszuschlag/Sozialzuschlag der Alimentation des Arbeitnehmers: Nach § 29 BAT sollten mit dem Ortszuschlag die individuellen finanziellen Belastungen des Beschäftigten aus seiner dienstlichen Stellung und seinen Familienverhältnissen – bzw. beim Arbeiter bezogen nur auf die Kinder – ausgeglichen werden. Im Rahmen der Überleitung und – wichtig auch für die Zeit nach dem 30.9.2005 – des Übergangsrechts sind die genannten Vergütungsbestandteile noch von Bedeutung.

2 Die Bedeutung des Ortszuschlags/Sozialzuschlags nach Inkrafttreten des TVöD

Im Rahmen der Neugestaltung des Tarifrechts für den öffentlichen Dienst wurden die familienbezogenen Vergütungsbestandteile teilweise in die neue Entgelttabelle eingerechnet, teilweise werden sie als Besitzstandszulage weitergezahlt.

  1. Die bis zum Inkrafttreten des TVöD geltende Regelung im kurzen Überblick:

    Der – entsprechend den Vergütungsgruppen des BAT nach "Tarifklassen" gestaffelte – Ortszuschlag für Angestellte unterschied 3 Stufen. Die Stufen des Ortszuschlags richteten sich nach den Familienverhältnissen des Angestellten:

    • Ortszuschlag der Stufe 1 erhielten ledige und geschiedene Angestellte (§ 29 Abschn. B Abs. 1 BAT).
    • Der Stufe 2 waren verheiratete und verwitwete Angestellte sowie Geschiedene mit Unterhaltsverpflichtung aus der Ehe (also gegenüber dem geschiedenen Ehegatten) und "andere" Angestellte, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihren Haushalt aufgenommen haben und dieser aus gesetzlichen oder sittlichen Gründen zum Unterhalt verpflichtet sind (insbesondere Alleinerziehende mit Kind), zugeordnet (§ 29 Abschn. B Abs. 2 BAT).
    • Die Stufen 3 und folgende erfassten Angestellte der Stufe 2, denen Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 EStG bzw. §§ 3 und 8 BKGG – der Vorrangregelungen des Kindergeldrechts – zustehen würde (§ 29 Abschn. B Abs. 3 BAT).

    Ein Arbeiter erhielt neben dem Lohn als Sozialzuschlag den Betrag, den er bei Vorliegen der gleichen persönlichen Verhältnisse als Angestellter nach § 29 BAT als kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlags der Tarifklasse II erhalten würde (§ 33 BMT-G II/BMT-G-O/§ 41 MTArb/MTArb-O). Den Arbeitern stand damit nur ein kinderbezogener Lohnbestandteil zu.

  2. Mit Inkrafttreten des TVöD entfielen die bisherigen Regelungen zum Ortszuschlag/Sozialzuschlag.

    Bei Gestaltung der Entgelttabelle nach dem neuen TVöD wurde der Betrag des bisherigen Ortszuschlags der Stufe 1 sowie der Differenzbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 (der sog. ehegattenbezogene Anteil) in die neuen Tabellenwerte eingerechnet.

    Im Rahmen der Überleitung der am 30.09.2005 beschäftigten Mitarbeiter auf den neuen TVöD wurde der Ortszuschlag der Stufe 1 und der Stufe 2 in das sog. "Vergleichsentgelt" eingerechnet und war damit maßgebend für die Bestimmung der Entgeltstufe im neuen Tarifvertrag (Näher unten Punkt 3).

    Der kinderbezogene Anteil im Ortszuschlag – die Differenz zwischen dem Ortszuschlag der Stufe 2 und der Stufe 3 – bzw. der Sozialzuschlag werden als gesonderte Besitzstandszulage an die übergeleiteten Arbeitnehmer weitergezahlt (Näher unten Die kinderbezogenen Entgeltbestandteile nach dem TVÜ).

    Nachfolgend werden – zur besseren Verständlichkeit für die "BAT-erfahrenen" Leser – zunächst die Vorschriften des Überleitungstarifvertrags dargestellt. Bezüglich der Einzelheiten zum Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag nach dem BAT/BAT-O bzw. dem Sozialzuschlag wird auf die Ausführungen unten (Anhang: Die kinderbezogenen Ortszuschlagsregelungen des BAT/BAT-O) und den Beitrag Kinderbezogene Entgeltbestandteile verwiesen.

3 Der Ortszuschlag der Stufe 1 und 2 bei Überleitung bereits beschäftigter Arbeitnehmer auf den TVöD

3.1 Bemessung des Vergleichsentgelts, Grundsätzliches

Angestellte, die am 30.9.2005 in einem Arbeitsverhältnis standen, das über den 1. Oktober 2005 hinaus fortdauerte, wurden – nach Zuordnung zu einer bestimmten Entgeltgruppe – mit einem sog. Vergleichsentgelt in die Stufen der neuen Entgelttabelle des TVöD übergeleitet. Das Vergleichsentgelt (§ 5 Abs. 2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts, TVÜ-VKA/-Bund) setzt sich zusammen aus

  • Grundvergütung
  • Allgemeiner Zulage und
  • Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2.

Damit wurde bei ledigen und geschiedenen Angestellten der Ortszuschlag der Stufe 1 in das Vergleichsentgelt eingerechnet. Bei verheirateten, mit Unterhaltspflicht aus der Ehe geschiedenen, verwitweten ...

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