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Jung, SGB XII § 51 Hilfe bei Sterilisation / 2.2.2 Durch Krankheit erforderlich

Thomas Ottersbach
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Rz. 6

Nach dem Wortlaut der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1514 S. 62 zu § 46) ergeben sich aus § 51 keine inhaltlichen Änderungen gegenüber § 36a BSHG. Dem kann nicht gefolgt werden.

Anders als noch § 36a BSHG stellt § 51 nicht (allein) auf die mangelnde Rechtswidrigkeit der Sterilisation ab. Der aktuelle Wortlaut entspricht vielmehr § 24b Abs. 1 und 2 SGB V in der seit dem 1.1.2004 geltenden Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190). Vor dieser Änderung waren auch in § 24b SGB V a. F. die Leistungsansprüche von Versicherten bei der Durchführung nicht rechtswidriger Sterilisationen geregelt. Die Leistungen bei einer nicht rechtswidrigen Sterilisation wurden aus dem Leistungskatalog des SGB V gestrichen. Der Gesetzgeber war der Auffassung, dass derartige Leistungen in erster Linie zur persönlichen Lebensplanung der Versicherten gehören. Sie sollen daher ausschließlich auf der eigenverantwortlichen Entscheidung der Versicherten zur Finanzierung dieser Leistung beruhen (vgl. Komm. zu § 24b SGB V und BT-Drs. 15/1525 S. 82).

Vor dem Hintergrund der Parallelität der Rechtsänderungen, dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift selbst und dem Wortlaut von § 52 Abs. 1 Satz 1 enthält § 51 damit eine Beschränkung auf die – nicht rechtswidrige – durch Krankheit erforderliche Sterilisation (zweifelnd Schlette, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 20. Erg.-Lfg. IV/10, K § 51 Rz. 6; wie hier H. Schellhorn, in: Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 51 Rz. 5 f.).

Sterilisationen, die nicht aus medizinischen Gründen erforderlich sind, sind daher im Rahmen des SGB XII nicht zu leisten, da in solchen Fällen auch ein Rückgriff auf § 48 ausscheidet.

 

Rz. 7

Für die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Krankheit vorliegt, die die Du...

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