Rz. 6
Ausgehend von der Notwendigkeit, den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft so zu beschreiben, dass eine hinreichend klare Unterscheidung zu anderen gesellschaftlichen Erscheinungsformen des Zusammenlebens von Menschen möglich ist, definiert das BVerfG (a. a. O.) die eheähnliche Gemeinschaft als "eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen".
Rz. 7
Dieser zu § 137 Abs. 2a AFG entwickelte Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft gilt auch für § 20 (BVerwG, Beschluss v. 14.8.1995, 5 B 94/95; OVG Brandenburg, Beschluss v. 5.9.2002, 4 B 115/02; OVG Lüneburg, Beschluss v. 26.1.1998, 12 M 345/98; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 14.4.1997, 7 S 1816/95; krit. dazu Kalkbrenner, FoR 2003, 29; vgl. außerdem BayVGH, Beschluss v. 10.9.1993, 12 CE 93.1874). Es erscheint nicht vertretbar, in steuerfinanzierten Systemen von unterschiedlichen Begriffen ein und derselben gesellschaftlichen Erscheinungsform auszugehen. Im Übrigen hängt die Notwendigkeit, den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft von solchen anderen Gemeinschaften abzugrenzen, nicht von seiner Verwendung im Rahmen eines Sozialleistungssystems ab, vielmehr ist die vom BVerfG entwickelte Definition einheitlich im gesamten deutschen Rechtssystem anzuwenden.
Rz. 8
Im Hinblick darauf ist die frühere Annahme des BVerwG, eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die nicht Ehegatten seien, reiche für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft aus (Urteil v. 20.11.1984, 5 C 17/84), nicht mehr ...