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DRK-TV / 6.1 Allgemeines

Vera Neumann
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Der 34. DRK Änderungstarifvertrag fügt in § 2 des Allgemeinen Teils eine neue Sonderregelung ein. In Buchstabe "g)" gelten für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst die Sonderregelungen der Anlage 8.

Diese Regelungen sind am 1.6.2010 in Kraft getreten.

Soweit in dieser Sonderreglung nichts abweichendes bestimmt ist, gelten die Arbeitsbedingungen nach dem DRK-TV für die Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst.

Keine Geltung hat die Sonderregelung 8 für diejenigen Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst, die überwiegend in den Geschäftsstellen/Verwaltungen der Mitglieder der BTG und deren Mitgliedern beschäftigt sind (s. § 1 Satz 2 "Geltungsbereich" der Anlage 8). D.h. im Umkehrschluss, dass die Sonderregelung nur für diejenigen Mitarbeiter gilt, die im "operativen Geschäft" tätig sind, und direkt mit Kindern und Jugendlichen Kontakt haben.

Folgende Berufsgruppen unterfallen der Sonderregelung 8:

  • Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung
  • Beschäftigte in der Tätigkeit von Erziehern mit staatlicher Anerkennung
  • Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit

    • Mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten
    • Mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte
  • Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung
  • Sozialarbeiter / Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung
  • Heilpädagogen

6.1.1 Eingruppierungsvorschriften

In dem Anhang zu der Anlage 8 sind die Eingruppierungsmerkmale für die Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes aufgenommen worden. Diese gelten bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des DRK–Reformtarifvertrages einschließlich der Entgeltordnung.

Die Entgeltordnung für den Allgemeinen Teil ist bereits zum 1.1.2013 in Kraft getreten. Die Tarifvertragsparteien haben sich darauf verständigt, baldmögl...

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