Der 34. DRK Änderungstarifvertrag fügt in § 2 des Allgemeinen Teils eine neue Sonderregelung ein. In Buchstabe "g)" gelten für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst die Sonderregelungen der Anlage 8.

Diese Regelungen sind am 1.6.2010 in Kraft getreten.

Soweit in dieser Sonderreglung nichts abweichendes bestimmt ist, gelten die Arbeitsbedingungen nach dem DRK-TV für die Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst.

Keine Geltung hat die Sonderregelung 8 für diejenigen Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst, die überwiegend in den Geschäftsstellen/Verwaltungen der Mitglieder der BTG und deren Mitgliedern beschäftigt sind (s. § 1 Satz 2 "Geltungsbereich" der Anlage 8). D.h. im Umkehrschluss, dass die Sonderregelung nur für diejenigen Mitarbeiter gilt, die im "operativen Geschäft" tätig sind, und direkt mit Kindern und Jugendlichen Kontakt haben.

Folgende Berufgruppen unterfallen der Sonderregelung 8:

  • Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung
  • Beschäftigte in der Tätigkeit von Erziehern mit staatlicher Anerkennung
  • Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit

    • Mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten
    • Mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte
  • Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung
  • Sozialarbeiter / Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung
  • Heilpädagogen

6.1.1 Eingruppierungsvorschriften

In dem Anhang zu der Anlage 8 sind die Eingruppierungsmerkmale für die Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes aufgenommen worden. Diese gelten bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des DRK–Reformtarifvertrages einschließlich der Entgeltordnung.

Die Entgeltordnung für den Allgemeinen Teil ist bereits zum 1.1.2013 in Kraft getreten. Die Tarifvertragsparteien haben sich darauf verständigt, baldmöglichst die Eingruppierungsmerkmale für den Sozial- und Erziehungsdienst als auch für den Pflegebereich niederzulegen. Diese sollen dann Anlage 6 b) (Besonderer Teil: Ambulante und stationäre Pflege und Betreuungsdienst) und Anlage 6 c) (Besonderer Teil: Sozial- und Erziehungsdienst) werden.

6.1.2 Abweichende Stufenlaufzeit

In § 2 Abs. 2 der Anlage 8 ist in Abweichung zu § 20 des Allgemeinen Teils des DRK-TV´s die Stufenlaufzeit neu zugeordnet worden. Die Entgeltgruppen S 2 bis S 18 umfassen sechs Stufen; neu eingestellte Mitarbeiter werden der Stufe 1 zugeordnet.

Wenn Mitarbeiter im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Bundestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes oder einer Landestarifgemeinschaft ist, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, ist mindestens die in dem vorherigen Arbeitsverhältnis erworbene Stufe und Stufenlaufzeit bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen. Hiervon ausgenommen sind die evtl. bereits vorweg gewährten Stufen gem. § 20 Abs. 5 (Allgemeiner Teil).

Die Stufenlaufzeit ist wie folgt vorgesehen:

 
Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1
Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2
Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3
Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4
Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5
 
Stufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
Verweildauer 1 Jahr 3 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 5 Jahre Endstufe

Von diesem regulären Stufenverlauf sind Ausnahmen normiert. § 2 Abs. 2 Satz 8 der Anlage 8 legt die Stufe 4 als Endstufe fest für die Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 3 und die Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 5.

Als weitere wichtige Ausnahmeregelung vom Stufenverlauf bestimmt § 2 Abs. 2 Satz 9 der Anlage 8, dass Mitarbeiter, die in der Entgeltgruppe 8 eingruppiert sind, die Stufe 5 erst nach 8 Jahren in Stufe 4 erreichen und die Stufe 6 erst nach 10 Jahren in Stufe 5.

 
Achtung

Ausnahmeregelung in Entgeltgruppe S 8

 
Stufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
Verweildauer 1 Jahr 3 Jahre 4 Jahre 8 Jahre 10 Jahre Endstufe

6.1.3 Berufspraktikanten

In der Protokollerklärung zu § 2 Satz 3 der Anlage 8 ist festgehalten, dass ein Berufspraktikum als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung bei der Stufenlaufzeit entsprechend berücksichtigt werden kann.

Das bedeutet, dass beispielsweise im Rahmen der Erzieherausbildung das zu absolvierende Anerkennungsjahr im Rahmen eines Praktikums nunmehr bereits als Arbeitszeit anerkannt werden kann und bei der zurückgelegten Beschäftigungszeit bei der Stufenzuordnung entsprechend zu berücksichtigen ist.

 
Praxis-Beispiel

Frau M. absolviert eine Ausbildung zur Erzieherin. Nach der theoretischen Ausbildung ist die Ableistung eines 1-jährigen Berufspraktikums vorgesehen. Frau M. kann dieses Praktikum in der Zeit vom 1.8.2013 bis zum 31.7.2014 in einem DRK Kindergarten absolvieren. Im Anschluss an das Praktikum wird sie von dem Kindergarten übernommen. Frau M. ist sodann zum 1.8.2014 als Erzieherin in die Entgeltgruppe S 6 Stufe 2 einzugruppieren.

 
Praxis-Beispiel

Frau M. hat das Praktikum in der Zeit vom 1.8.2013 bis 31.7.2014 in einem Kindergarten eines DRK Kreisverbandes absolviert, der einer Landestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes angehört. Dort kann Frau M. nicht übernommen werden. Ein anderer DRK Kreisverb...

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