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Ärztinnen/Ärzte / 2.4.1.3 Die Eingruppierung von Oberärzten

Jutta Schwerdle
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Einführung

In der Praxis oft schwer zu beurteilen ist, wer nach den mit dem Marburger Bund geschlossenen Ärzte-Tarifverträgen Anspruch hat auf Entgelt der Entgeltgruppe III (TV-Ärzte/VKA) bzw. der Entgeltgruppe Ä 3 (Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken – TV-Ärzte) hat. Nach dem Wortlaut des § 16 TV-Ärzte/VKA ist Oberärztin/Oberarzt mit Anspruch auf Entgelt der Entgeltgruppe III

Zitat

diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die die medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist.

Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 30.10.2006 enthält in § 12 hinsichtlich der Definition der Oberärztin/des Oberarztes 2 Alternativen:

Zitat

Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist. Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert.

 
Wichtig

In der Praxis bereitet die Eingruppierung der sog. "Funktionsoberärzte" erhebliche Probleme. Nach dem Wortlaut des § 16 TV-Ärzte/VKA haben nur Ärzte, denen die medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden sind, Anspruch auf Entgelt der Entgeltgruppe III.

Um den 24-stündigen Facharztstandard zu sichern – der dafür notwendige Facharzt-Hintergrunddienst lässt sich nicht mit ein oder 2 Oberärzten gestalten –, haben viele Kliniken weitere Fachärzte zu "Funktionsoberärzten" bestellt. Diese Funktionsoberärzte leisten ...

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