Für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen enthält § 40 TV-L Sonderregelungen. So gilt bei der Einstellung von Beschäftigten in den Entgeltgruppen 13 bis 15 ergänzend, dass Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen grundsätzlich anerkannt werden. Dasselbe gilt für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9 bis 12, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Aus- und/oder Bewertung von wissenschaftlichen Vorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten, § 16 Abs. 2 Sätze 4 und 5 i. d. F. des § 40 Nr. 5 Ziffer 1 TV-L.
Die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L in der Fassung von § 40 Nr. 5 Ziffer 1 TV-L ist nicht auf die Stufe 3 begrenzt. Voraussetzung ist, dass das Vorliegen einschlägiger Berufserfahrung geprüft und bejaht wurde. Ziel der Sonderregelung für den Wissenschaftsbereich ist es, dass das einmal erreichte Entgelt nicht durch einen Arbeitgeberwechsel "verloren geht" bzw. die Möglichkeit besteht, auch über die Stufe 3 hinaus zu kommen. Die bei einer anderen Hochschule oder außeruniversitären Forschungseinrichtung verbrachten Zeiten werden so behandelt, als wären sie beim selben Arbeitgeber i. S. d. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L zurückgelegt worden.
Vor dem Hintergrund der BAG-Rechtsprechung, wonach die PE Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L auch auf § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L anzuwenden ist, stellt sich die Frage, ob dies auch für den Wissenschaftsbereich gilt: D. h., ob Unterbrechungen zwischen zwei Arbeitsverhältnissen im Wissenschaftsbereich, die länger als 12 Monate andauern, eine schädliche Unterbrechung darstellen. Diese Frage ist höchstrichterlich nicht geklärt.
Die TdL-Mitgliederversammlung hat bereits im Jahr 2007 beschlossen, für Wissenschaftler Zeiten mit einschlägiger Be...