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OLG Naumburg Urteil vom 05.11.2002 - 9 U 81/02

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Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Urteil vom 21.03.2002; Aktenzeichen 10 O 12/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.03.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Halle – 10 O 12/01 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.819,30 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 16.947,12 Euro seit dem 05.11.2001 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 40 % und die Beklagte 60 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien haben in erster Instanz um Nebenkosten für die Jahre 1995 und 1996 i.H.v. 26.479,50 Euro gestritten. In der vorgenannten Summe sind 6.194,17 Euro Müllgebühren enthalten. In § 3 Abs. 1 S. 1 des Mietvertrages heißt es: „Sämtliche Nebenkosten … sind vom Mieter zu tragen und nach Möglichkeit mit den Ver- und Entsorgungsunternehmen direkt abzurechnen”.

Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe den Müll auf eigene Rechnung durch die Fa. K. GmbH (im Folgenden: K. ) entsorgen lassen (Bl. 57 I, 61, 90 II), die hierfür eine Genehmigung habe (Bl. 166 I).

Die Klägerin hat dies mit Nichtwissen bestritten (Bl. 76 I, 65 II) und die Auffassung vertreten, sie könne die Müllgebühren unabhängig davon verlangen, ob seitens der Beklagten Müll angefallen sei (Bl. 76 I), zumal hinsichtlich aller im Objekt anfallenden Abfälle ein Anschluss- und Benutzungszwang bestehe (Bl. 132 I). § 3 Abs. 1 des Vertrages erlaube der Beklagten lediglich eine Direktabrechnung mit dem Versorgungsunternehmen der Klägerin, nicht aber die Beauftragung eines Drittunternehmens (Bl. 64 II). Jedenfalls hätte die Klägerin die Beklagt...

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