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OLG Hamburg Beschluss vom 22.06.2018 - 2 WF 55/18

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Verfahrensgang

AG Hamburg-Harburg (Aktenzeichen 631 F 111/18)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 01.06.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg Familiengericht -, Az. 631 F 111/18, vom 16.05.2018 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt im Wege der sofortigen Beschwerde Verfahrenskostenhilfe für ein einstweiliges Anordnungsverfahren über den Erlass einer Verbleibensanordnung.

Der Antragsteller ist der Vater der betroffenen Kinder, (C. B...), geboren am (......), und (A. B...), geboren am (......). Das Sorgerecht für die Kinder ist den leiblichen Eltern einstweilig entzogen worden und im Wege der Amtsvormundschaft auf die Freie und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt Hamburg Harburg, Fachamt Jugend- und Familienhilfe übertragen worden.

Die Kinder leben seit dem 22.03.2018 beim Kindesvater.

Der Antragsteller trägt vor, die Mädchen wollten ausschließlich bei ihm leben. Brächte man sie woanders unter, würden sie weglaufen. Es stünde zu befürchten, dass sie diesen geäußerten Ankündigungen Taten folgen lassen würden. Der Vormund wolle allerdings die Kinder aus dem Haushalt des Vaters herausnehmen. Es stünde zu befürchten, dass durch eine solche Wegnahme das Kindeswohl gefährdet würde, sodass eine entsprechende Verbleibensanordnung nach § 1682 BGB zu erlassen sei. Im Hauptsacheverfahren werde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Jedenfalls bis zur Erstattung dieses Sachverständigengutachtens sei der jetzige Zustand beizubehalten. Weil das Jugendamt mit Schreiben vom 06.04.2018 auf die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts der Töchter im Haushalt des Vaters hingewiesen habe, befürchte der Kindesvater eine kurzfristige Herausnahme der Kinder aus seinem Haushalt.

Der Kindesvater hat beantragt,

im Wege der einstweiligen Anordnung anzuordnen, dass die Kinder (...

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